Orientierungssatz

Die Arbeit an den Bildschirmgeräten stellt sich nicht als Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, dar. Insoweit entfällt ein Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 6.

Es ist ohne Bedeutung, ob die Überwachung das erklärte Ziel der Einrichtung oder nur ein Nebenerfolg der Einrichtung ist. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die Einrichtung in ihrem Kern unmittelbar schon selbst die Überwachung bewerkstelligt (BAG 1981-11-24 1 ABR 108/79). Das ist beim Bildschirmgerät nicht der Fall.

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Beschluss vom 29.05.1981; Aktenzeichen 4 BV 54/80)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29. Mai 1981 – 4 BV 54/80 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin, die 415 Arbeitnehmer beschäftigt, stellte im Herbst 1979 die Datenerfassung auf fünf Bildschirmgeräte der Marke … um. Sie unterrichtete den Antragsgegner während der gesamten Umstellungsphase genau und laufend. Der Antragsgegner forderte im Dezember 1979 von der Antragstellerin den Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen unter Hinweis auf ein vermeintliches Mitbestimmungsrecht. Damit sollten „Regelungen zum Zwecke der Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch die Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen” geschaffen werden. Der Antragsgegner brachte in Verfolgung seiner Auffassung vom Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung dieser Bildschirmarbeitsplätze bei dem Arbeitsgericht Braunschweig unter dem 30. Juli 1980 einen Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle an (4 BV 49/80). Das Arbeitsgericht Braunschweig hat durch Beschluß vom 3. Juni 1981 den Direktor des Arbeitsgerichts Braunschweig … zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer auf vier festgesetzt. Der Beschluß ist mit der Beschwerde angefochten worden und das Verfahren ist durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Oktober 1981 – 11 TaBV 6/81 – bis zur Rechtskraft der Entscheidung in diesem Beschlußverfahren ausgesetzt worden. Die Antragstellerin meint im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners, daß die Einrichtung und Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze bei ihr weder ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 91 Betriebsverfassungsgesetz noch nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz sei und daß damit die Voraussetzung für das Tätigwerden der Einigungsstelle nicht gegeben sei.

Die Bildschirmsichtgeräte werden bei der Antragstellerin dergestalt eingesetzt:

Ein Gerät in der Lohnbuchhaltung; Daran arbeiten je nach Bedarf zwei Arbeitnehmerinnen abwechselnd je bis zu vier Stunden am Arbeitstag bei einer halben Stunde Pause, ansonsten sind sie mit der Kontrolle von Lohnzetteln, Ablage- und Sortierarbeiten befaßt.

Ein Gerät im Versand: Eine Halbtagskraft ist – neben anderen Arbeiten – mit bis zu drei Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit damit beschäftigt, Versanddaten einzugeben, Aufträge der Verkaufsabteilung zu ergänzen, für die Produktionsabteilung zugehörige Betriebsauftrage abzurufen und auszudrucken.

Ein Gerät in der Rechnungsabteilung: Eine Halbtagskraft ist neben Ablagearbeit mit bis zu drei Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit damit beschäftigt, erfaßte Aufträge mittels Bildschirmtätigkeit freizugeben und Daten für die Statistik zusammenzustellen.

Ein Gerät im Verkauf Innland: In der Abteilung sind vier Sachbearbeiter und drei Schreibkräfte unter einem Abteilungsleiter tätig. Das Gerät wird von drei Schreibkräften neben ihrer Schreibarbeit zu je zwei Stunden täglich für Auftragserfassung und Ausdruck von 30 bis 40 Aufträgen benutzt.

Ein Gerät im Export; Vier Arbeitnehmerinnen benutzen im wöchentlichen Wechsel während höchstens 1 1/2 Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit das Gerät für Auftragserfassung und Ausdruck von sechs bis zehn Aufträgen.

Ob die bei der Antragstellerin eingesetzten Datensichtgeräte frei programmierbar sind, ist streitig; ein Zählwerk ist nicht vorhanden; es ist kein Code vorhanden, der eine Identifizierung der jeweils am Gerät tätigen Arbeitnehmer ermöglicht. In der von der Antragstellerin praktizierten Arbeitsablauforganisation wird eine Leistungserfassung, eine Überwachung oder eine Überprüfung der Leistungen der Arbeitnehmer nicht vorgenommen. Es werden aufgrund der Anweisungen der Antragstellerin für die Tätigkeiten am Gerät jeweils Auslastungsmeldebögen geführt, in die einzutragen ist:

  1. Datum
  2. Programm-Name
  3. von H. bis H.
  4. Besondere Vorkommnisse, Fehlermeldungen
  5. Name.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Einrichtung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bei der Beteiligten zu 1) weder ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 91 BetrVG noch nach § 87 BetrVG und damit die Voraussetzung für das Tätigwerden einer Einigungsstelle nicht gegeben ist.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Wegen des Sac...

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