Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Wahlbehinderung. Feststellungsinteresse des Betriebsrates. Antragsbefugnis des Betriebsrates. Keine Behinderung der Wahl des Betriebsrates bei Wahlbeobachtung durch Mitarbeiter der Personalabteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wahlbeobachtung durch vor dem Wahllokal postierte Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers ist keine Behinderung der Betriebsratswahl.

2. Der Betriebsrat besitzt kein Interesse daran, rückwirkend feststellen zu lassen, daß ein Verhalten des Arbeitgebers eine nicht angefochtene Betriebsratswahl behindert hat.

3. Der Betriebsrat ist antragsbefugt, soweit er geltend macht, ein Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsratswahl stelle eine groben Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG dar.

 

Normenkette

BetrVG §§ 20, 23 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen 1 BV 5/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 06.07.2006, 1 BV 5/06, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl behindert hat und über Unterlassungsansprüche des Betriebsrates.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt eine Maschinenfabrik und beschäftigt ca. 800 Arbeitnehmer. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beteiligte zu 1) ist der bei ihr gebildete 13-köpfige Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat).

Am 01.03.2006 fand im Betrieb der Arbeitgeberin die turnusmäßige Betriebsratswahl statt. Der Wahlvorstand hatte zur Durchführung der Wahl ein Wahllokal eingerichtet und folgende Öffnungszeiten festgesetzt:

05.00 Uhr bis 07.30 Uhr

09.00 Uhr bis 13.00 Uhr

13.30 Uhr bis 15.30 Uhr.

Am 01.03.2006 hielten sich vor 5.00 Uhr in dem Wahllokal bereits die Personalleiterin der Arbeitgeberin B. und die Mitarbeiterin der Personalabteilung T. auf. Die beiden Mitarbeiterinnen richteten einen Tisch für sich ein, weil sie die Wahl beobachten wollten. Auf Aufforderung des Mitglieds des Wahlausschusses B. verließen die beiden Mitarbeiterinnen den Raum.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob sich die beiden Mitarbeiterinnen anschließend an einen Tisch direkt vor das Wahllokal setzten – so der Betriebsrat – oder seitlich vor das Wahllokal stellten – so die Arbeitgeberin –.

In der Zeit von 5.00 Uhr bis 7.30 Uhr beobachteten die Personalleiterin B. und die Mitarbeiterin T. das Wahllokal, in der Zeit vom 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr die Personalleiterin B. und die Mitarbeiterin L., in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr die Mitarbeiterinnen X. und Y.. Die Personalleiterin B. kam kurz nach 15.00 Uhr ebenfalls hinzu.

Die Mitarbeiterinnen führten eine Strichliste und notierten hierauf die Namen von Mitarbeitern, die zwar vor 11.00 Uhr das Wahllokal betreten hatten, ihre Stimme aber erst nach 11.00 Uhr abgaben (Bl. 14 bis 16 d. A.). Der Mitarbeiter C. wurde von der Personalleiterin B. nach seinem Namen befragt, weil er ihr nicht namentlich bekannt war.

Die Betriebsratswahl wurde nicht angefochten.

Mit seinem am 24.03.2006 beim Arbeitsgericht Hameln eingereichten Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl behindert habe, sowie ferner der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer anzuweisen, sich bei einer Betriebsratswahl vor dem Wahllokal aufzuhalten und die an der Betriebsratswahl teilnehmenden Arbeitnehmer zu registrieren.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Kontrolle der Teilnahme an der Betriebsratswahl durch die Personalleiterin B. und andere Mitarbeiterinnen der Personalabteilung stelle eine Wahlbehinderung dar. Durch die Einrichtung eines „Kontrollpunktes” direkt vor dem Wahllokal habe die Arbeitgeberin auf die wahlberechtigten Arbeitnehmer unzulässigerweise Druck ausgeübt. Alle das Wahllokal aufsuchenden Mitarbeiter hätten zur Kenntnis genommen, dass ihre Teilnahme an der Wahl von der Personalabteilung durch die Eintragung in Listen registriert werde. Das Bundesarbeitsgericht habe mit Beschluss vom 06.12.2000 (– 7 ABR 34/99 –) entschieden, es sei unzulässig, dass Wahlbewerber Einblick in die Wählerliste während des Wahlvorgangs erhielten, weil diese Information über die Wahlbeteiligung genutzt werden könnte, um unzulässigen Druck auf Wahlberechtigte auszuüben. Im Hinblick auf diese Entscheidung verletze die lückenlose Kontrolle der Betriebsratswahl durch Mitarbeiter der Personalabteilung der Arbeitgeberin den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Durch die ausgeübte Kontrolle würden Arbeitnehmer zumindest verunsichert, ob sie an der Wahl teilnehmen oder davon lieber Abstand nehmen sollten. Unter den Mitarbeitern habe Empörung über das Verhalten der Arbeitgeberin geherrscht. Mitglieder des Betriebsrates seien darauf angesprochen worden, ob die von der Personalleiterin B. ausgeübte Kontrolle zulässig sei.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Betriebsratswahl im Betrieb der An...

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