Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösend bedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Beamten auf Lebenszeit durch Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses infolge der Beendigung einer Sonderurlaubserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, unterliegen einer Befristungskontrolle. Für eine auflösende Bedingung ist ebenso wie für den Fall einer Befristung ein Sachgrund erforderlich.

2. Ein sachlicher Befristungsgrund kann insbesondere auch im Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber bei gesicherter Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in dieses Arbeitsverhältnis liegen. Das gilt erst recht, wenn der beim neuen Arbeitgeber befristet Beschäftigte in einem Beamtenverhältnis steht.

3. Sieht der geltende Manteltarifvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten mit Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses infolge der Beendigung einer Sonderurlaubserteilung endet, ist diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.

 

Normenkette

TzBfG §§ 14, 16, 21; KSchG § 15

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 05.08.2016; Aktenzeichen 3 Ca 667/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2019; Aktenzeichen 7 AZR 98/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 3 Ca 667/16) vom 05.08.2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit bei der E. AG. Der Kläger wurde seit dem 01.07.1999 seitens der E. AG auf Grundlage von § 13 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) jeweils befristet, zuletzt bis zum 31.12.2015, hinsichtlich seines Beamtenverhältnisses beurlaubt. Für die Beurlaubung von Beamten muss ein dienstliches Interesse vorliegen. Der Beamte verliert durch die ausgesprochene Beurlaubung seinen Anspruch auf Besoldung, nach dem Besoldungsrecht des Bundes hat er dafür aber auch keine Leistungspflicht mehr. Im Übrigen besteht das Beamtenverhältnis unverändert fort. Insbesondere leben mit Beendigung der Beurlaubung auch Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung und die Pflicht zur Dienstleistung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wieder auf.

Grundlage der Beurlaubung des Klägers war die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum 01.07.1999 gemäß Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der F. GmbH gemäß Arbeitsvertrag vom 24.03.1999 (Bl. 8 d. A.). Die F. GmbH war Rechtsvorgängerin der Beklagten und wurde im Jahr 2004 auf die Beklagte verschmolzen.

Der Kläger war bei der Beklagten Mitglied des Betriebsrats G. in A-Stadt.

Gemäß Arbeitsvertrag vom 24.03.1999 gelten für das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.

Sowohl der bereits seit 1999 geltende Manteltarifvertrag für die F. GmbH, wie auch der aktuelle Manteltarifvertrag für die Beklagte, enthielten bzw. enthalten im Rahmen einer Sonderregelung für von der E. AG zur Gl GmbH beurlaubte Beamte und Arbeitnehmer (bzw. zur F. GmbH beurlaubte Arbeitnehmer) folgende Regelung:

"Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei der E. AG wieder auflebt".

Der Kläger beantragte die Verlängerung der Beurlaubung über den 31.12.2105 hinaus. Dies wurde jedoch seitens der E. AG mit Schreiben vom 20.11.2015 abgelehnt.

Bei der Beklagten finden derzeit umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen statt, die auch mit einem Personalabbau verbunden sind, wobei im Bereich des Klägers von 92 Mitarbeitern 5 abzubauen sind. Hinsichtlich von Teilbereichen der bisherigen klägerischen Tätigkeit entfallen diese zumindest durch Verlagerung ins Ausland. Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hat das Umsetzungsteam der Beklagten beschlossen, dass der Kläger von der Maßnahme voll betroffen sei.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch Eintritt der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag (MTV G. GmbH) nicht beendet worden sei. Er begehrt des Weiteren die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen bei der Beklagten als Junior Experte technische Infrastruktur.

Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2015 aufgrund der auflösenden Bedingung des Manteltarifvertrages der Beklagten geendet habe. Er bestritt erstinstanzlich, dass der Manteltarifvertrag für ihn gelte, da er vor einem Betriebsübergang bei der F. GmbH beschäftigt gewesen sei. Im Übrigen enthalte der Arbeitsvertrag keine Regelung zu einer Befristung im Arbeitsverhältnis. Der Tarifvertrag könne daher nicht verschlechternd auf das Arbeitsverhältnis einwirken. Des Weiteren liege auch kein sachlicher Grund für die auflösende Bedingung vor. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 Anlage 1 z...

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