Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerähnliche Person bei Rundfunkanstalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bei einer Rundfunkanstalt kann nicht auf das Merkmal der einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit verzichten, weil er dann den Beurteillungsspielraum überschreiten würde, der den Tarifvertragsparteien zusteht und der sich am gesetzlichen Leitbild des § 12a TVG orientieren muss. Ein Tarifvertrag kann die gesetzlichen Merkmale des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen Person konkretisieren und ausgestalten, aber nicht völlig von ihnen absehen (im Anschluss an BAG 15.02.2005, Az 9 AZR 51/04).

2. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Ziff. 4.3 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk vom 25.05./03.06.1992 setzt voraus, dass bereits während des dort geregelten Bezugszeitraums Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des Tarifvertrages vorgelegen hat.

 

Normenkette

TVG § 12a; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfun

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 27.11.2006; Aktenzeichen 4a Ca 10136/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.11.2006 – 4a Ca 10136/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Differenzvergütung aufgrund eines Tarifvertrags für arbeiternehmerähnliche Personen.

Der Kläger ist beim Beklagten, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, seit 17.05.1985 als freiberuflicher Mitarbeiter im Bereich Videogestaltung beschäftigt. Er ist Mitglied im Bayerischen Journalistenverband. Zwischen dem Beklagten und diesem Verband kam im Jahr 1992 ein „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen” zustande.

Unter dessen Ziffer 1 „Geltungsbereich” ist in Ziffer 1.1. geregelt:

1.1 Dieser Tarifvertrag gilt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a TVG, die Mitglieder der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften sind und in den letzten 6 Monaten Honorareinkünfte vom B. in Höhe von mindestens EUR 2.556,46 (Tarifstand 01.05.2003: EUR 3.450,00) hatten oder einen Ausgleichsanspruch entsprechend TZ 4.3. haben.

Unter Ziffer 2 „Wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit” finden sich folgende Bestimmungen:

2.1 Die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ist gegeben, wenn sie/er entweder beim B. oder bei ihm und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehören, mehr als die Hälfte, bzw. wenn sie/er künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirkt, mindestens ein Drittel seiner/ihrer erwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto und ohne gesonderte Unkostenerstattung) in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungstarifverträgen bezogen hat.

Protokollnotiz zu 2.1.:

Voraussetzung ist ferner eine wiederkehrende Tätigkeit. Eine zeitlich nur geringfügige Mitarbeit begründet z.B. keinen Anspruch.

2.1.1. Soweit die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter jährlich Gesamtentgelte bezogen hat, die über dem höchsten Tarifgehalt (TZ 740 des Gehaltstarifvertrages für den B.) liegen, bemessen sich die in diesem Tarifvertrag und seinen Durchführungstarifverträgen vorgesehenen Leistungen maximal nach dem jeweiligen aus der Gehaltstabelle zu entnehmenden höchsten Tarifgehalt incl. der allgemeinen Zulage.

2.2. …

In Ziffer 4.2.1 des genannten Tarifvertrages ist bestimmt, dass der Beklagte die von ihm beabsichtigte Beendigung der Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Frist vorher schriftlich ankündigen muss, sofern die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter schon mindestens einmal innerhalb der letzten abgerechneten drei Kalenderjahre einen berechtigten Urlaubsanspruch gegen ihn geltend gemacht hat. Für jeden über einmalig 6 Monate hinausgehenden einjährigen Zeitraum der Tätigkeit verlängert sich die Frist um einen Monat, bei mehr als 10-jähriger Tätigkeit auf höchstens 5 Monate. Nach mindestens 20-jähriger Tätigkeit für den Beklagten oder Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 10-jähriger Tätigkeit für den Beklagten kann diese Tätigkeit nur aus wichtigem Grund beendet werden (Ziffer 4.2.1 des Tarifvertrages).

Für diesen Fall sieht Ziffer 4.2.2 vor:

4.2.2 Innerhalb der Fristen nach Ziffer 4.2.1 hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch gegen den B. auf Fortzahlung ihres/seines in den sechs Monaten vor Zugang der Mitteilung vom B. im Monatsdurchschnitt bezogenen Entgelts oder falls dies für sie/ihn günstiger ist, des gemäß Ziffer 4.3 errechneten Durchschnittsentgelts mit der Verpflichtung zu entsprechenden, ihr/ihm zeitlich und fachlich zumutbaren Tätigk...

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