Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtfertigung einer Befristungsvereinbarung nach § 1 Abs. 1 BeschFG

 

Leitsatz (amtlich)

Aufgrund der Umstände des Einzelfalls wird davon ausgegangen, dass durch die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag die Regelungen über die sachgrundlose Befristung nicht abbedungen wurde (Abgrenzung zu BAG v. 5.6.02 – 7 AZR 241/01).

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 07.08.2001; Aktenzeichen 5 Ca 16/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 7 AZR 534/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 07.08.2002 – 5 Ca 16/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen.

Der Kläger, der bereits von 1983 bis 1992 bei der Beklagten beschäftigt war, wurde zum 01.02.1999 „zunächst für die Dauer von zwölf Monaten zur Probe” als Projektleiter … gegen ein monatliches Bruttogehalt von DM 9.730,– erneut von der Beklagten angestellt. Am 20.01.2000 vereinbarten die Parteien ergänzend, dass das Beschäftigungsverhältnis nochmals bis zum 31.12.2000 befristet wird und alle sonstigen Punkte des ursprünglichen Vertrages unverändert bleiben.

Am 22.12.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 31.12.2000 endet, und kündigte vorsorglich ordentlich zum 31.01.2001.

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch Fristablauf beendet worden. Die vereinbarten Befristungen seien unwirksam, da der Zweck der Erprobung keine Befristungsdauer von zwölf Monaten, geschweige denn eine von 23 Monaten sachlich rechtfertige. Das BeschFG sei nicht anzuwenden, da die Parteien im Arbeitsvertrag den Sachgrund der Erprobung angegeben und im Ergänzungsvertrag darauf verwiesen hätten. Die vorsorgliche ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.

Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung beantragt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2000 bzw. den 31.01.2001 hinaus ungekündigt fortbestehe und durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2000 nicht aufgelöst worden sei.

Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf das BeschFG berufen, denn nach Ziffer 2) der Ergänzungsvereinbarung habe sie bis zum 31.10.2000 erklären sollen, ob das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehe. Entgegen dieser Verpflichtung habe die Beklagte eine entsprechende Äußerung unterlassen.

Die Befristung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, denn eine Erprobung von insgesamt 23 Monaten sei nicht notwendig. Die vorsorgliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Der Kläger stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:

  1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 07.08.2001 – 5 Ca 16/01 – wird abgeändert.
  2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2000 hinaus fortbesteht.
  3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2000 nicht zum 31.01.2001 aufgelöst wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen vor, maßgeblich sei nur die am 20.01.2000 vereinbarte Befristung. Für diese liege mit der Erprobung des Klägers ein sachlicher Grund vor. Auf Grund des Todes des bisherigen Vorstandes habe sich der neue Vorstand ein eigenes, neues Bild von der Arbeitsleistung des Klägers machen müssen. Dabei habe er auf die Bewertungen des früheren Vorstandes nicht zurückgreifen können. Außerdem sei die Projektbezogenheit der Tätigkeit des Klägers ein Befristungsgrund. Die vom Kläger betreuten Projekte seien mit Auslauf des Arbeitsvertrages abgeschlossen gewesen, und Nachfolgeprojekte hätten nicht vorgelegen. Deshalb sei auch die vorsorgliche Kündigung gerechtfertigt. Jedenfalls sei die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 1 Abs. 1 BeschFG wirksam. Das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Anwendung des BeschFG weder ausdrücklich, noch konkludent ausgeschlossen sei. Schließlich gebe es kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.12.2001 und der Beklagten vom 04.02.2002 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2002.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf am 31.12.2000 geendet hat. Die Befristung ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG zulässig, denn die Gesamtdauer der beiden Verträge übersteigt nicht zwei Jahre und die Parteien haben die Anwendung des BeschFG nicht abbedungen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO in ...

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