Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 06.10.1988; Aktenzeichen 2 Ca 3310/88)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 06. Oktober 1988 – 2 Ca 3310/88 – aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten für seinen Einsatz bei der Firma … in … in den Monaten Mai und Juni 1986 ein Entgelt in Höhe von insgesamt DM 14.560,65 (einschließlich Mehrwertsteuer) verlangen kann.

Der Kläger, der als Mathematiker sowie in der Systemanalyse und Organisationsprogrammierung tätig ist, hatte mit der Beklagten einen Rahmenvertrag unter dem 16. Oktober/12. November 1984 abgeschlossen. Aufgrund dieses Rahmenvertrages wurde der Kläger von der Beklagten bei verschiedenen Projekten eingesetzt. Für die jeweiligen Einsätze wurden – schriftliche – Einzelleistungsverträge abgeschlossen. Die Vergütung des Klägers erfolgte – mehrheitlich – auf einer Stundenbasis oder er erhielt ein festes Honorar.

In der Zeit vom 12. Mai 1986 bis 13. Juni 1986 war der Kläger bei der Firma … in Sindelfingen tätig. Dieser Einsatz erfolgte aufgrund eines Vertrages zwischen der Firma … und der Beklagten gemäß Bestellung vom 22. April 1986. Danach sollte die Beklagte in der Zeit vom 02. Mai 1986 bis 31. Dezember 1986 für die Firma … Programmierarbeiten (Erstellen und Testen eines Programms im Copics-Bereich) durchführen. Die Vergütung der Beklagten sollte nach Zeitaufwand mit DM 95,– pro Stunde erfolgen.

Ob die Beklagte zur Erfüllung dieses Vertrages den Kläger als „Subunternehmer” aufgrund eines Werkvertrages einsetzte, ob sie mit ihm einen Dienstvertrag als freier Mitarbeiter oder gar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Desweiteren ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Einsatz des Klägers bei der Firma … nicht sogar aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung erfolgte.

Einen schriftlichen Einzelleistungsvertrag haben die Parteien im vorliegenden Fall nicht abgeschlossen. Die Parteien haben jedoch mündlich vereinbart, daß der Kläger für seinen Einsatz bei der Firma … auf Stundenbasis honoriert werden und sein Stundenhonorar DM 75,– zuzüglich Mehrwertsteuer betragen sollte.

Der Kläger war in der Zeit vom 12. Mai 1986 bis einschließlich 13. Juni 1986 bei der Firma … in … tätig. Er hat diese Tätigkeit der Beklagten mit Schreiben vom 05. Juni 1986 (94,1 Stunden à DM 75,– zuzüglich Mehrwertsteuer) und mit Schreiben vom 15. Juni 1986 (76,2 Stunden à DM 75,– zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Zum Nachweis seiner Tätigkeit hat der Kläger Stundenaufstellungen der Firma … die von dem dortigen Abteilungsleiter, dem Zeugen …, abgezeichnet worden waren, vorgelegt.

Der Kläger hat seine Tätigkeit bei der Firma mir dem 13. Juni 1986 beendet. Ob er hierzu bereits am 04. Juni 1986 von dem Inhaber der Beklagten aufgefordert worden war, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Firma … hat ihrerseits den Vertrag gemäß Bestellung vom 22. April 1986 mit der Beklagten vorzeitig beendet. Ob dies bereits am 13. Juni 1986 oder zu einem späteren Zeitpunkt geschehen ist, ist ebenfalls umstritten. Die Beklagte hat jedoch im Rahmen des vorgenannten Vertrages für die Firma … nach dem 13. Juni 1986 keine weiteren Leistungen mehr erbracht.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Juni 1986 seinen Vertrag mit der Beklagten wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Die Beklagte hat ihrerseits den Rahmenvertrag mit des Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1986 gekündigt und dem Kläger die Geltendmachung von Ansprüchen angedroht, nachdem die Firma … ihrerseits schwere Mangel hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers angezeigt hatte. Die Beklagte hat dem Kläger darüberhinaus mit Schreiben vom 24. Juni 1986 einen von ihrem Inhaber unterzeichneten Einzelleistungsvertrag mit Datum vom 02. Mai 1986 mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung übersandt. In diesem Vertrag war angegeben als Kursbeschreibung der zu erbringenden Leistung: „ENHANCEMENTS und Programmentwicklung für das …”. Der Kläger hat diesen Vertrag nicht unterzeichnet und auch nicht an die Beklagte zurückgesandt.

Auch im weiteren Verlauf der Korrespondenz hat sich die Beklagte auf Gegenansprüche berufen, mit einer Konventionalstrafe aus dem Rahmenvertrag gegen mögliche Ansprüche des Klägers aufgerechnet und wegen der weiteren Schadensersatzansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und eine Aufrechnung angekündigt.

Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche zunächst vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht. Er hat sich im Verlaufe des Verfahrens jedoch auf den Standpunkt gestellt, daß er nicht im Rahmen eines Werkvertrages oder freien Mitarbeitervertrages, sondern als Arbeitnehmer bei der Firma … eingesetzt worden sei, wobei nach der Darstellung des Klägers eine totale Einbindung in die Arbeitsorganisation der Firma … und eine vollst...

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