Entscheidungsstichwort (Thema)

Begünstigung wegen Betriebsratstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelne Betriebsratsmitglieder können vom Arbeitgeber nicht die Unterlassung der Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder wegen deren Betriebsratsamt verlangen. Es fehlt ihnen insoweit die Antragsbefugnis.

 

Normenkette

BetrVG §§ 78, 23 Abs. 1, § 119

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 15.10.2008; Aktenzeichen 34 BV 165/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.10.2008 – 34 BV 165/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die von den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern gegenüber der Beteiligten zu 5) – ihrer Arbeitgeberin – begehrte Untersagung der Aufrechterhaltung der Übergruppierung des Vorsitzenden des Betriebsrats und der Höhergruppierung von dessen Stellvertreter sowie um die Untersagung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden nach Entgeltgruppe TVöD 14 und des Stellvertreters nach Entgeltgruppe TVöD 15, hilfsweise um die Untersagung der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern durch Beförderung und/oder Höhergruppierung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung i. S. v. § 37 Abs. 4 BetrVG.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Mitglieder des bei den Arbeitgeberinnen und Beteiligten zu 5) und 6) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 4)).

Der Betriebsratsvorsitzende wurde als Fl. eingestellt und war im operativen Teil des Flughafens tätig. Er ist seit etwa Mai 1988 bei der Beteiligten zu 5) beschäftigt und hat einen Abschluss als geprüfter Fl. (IKK). Diese Tätigkeit entspricht der Entgeltgruppe 4 TVöD bzw. nach Bewährungszeit der Entgeltgruppe 5 TVöD. Er ist seit 1998 Mitglied des Betriebsrats und war zum Zeitpunkt seiner Wahl als Vorarbeiter im Bodenverkehrsdienst mit Entgeltgruppe 5 TVöD eingesetzt. Im Frühjahr 2006 wurde er zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Nach einer Bewerbung auf eine am 06.09.2006 ausgeschriebene Stelle eines Leiters Operations (LOP) (m/w) und der Teilnahme an einem zweitägigen Assessment-Center/Audit erhielt er diese Stelle, die nach Entgeltgruppe 14 TVöD vergütet wird, und wurde entsprechend versetzt. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe ist u. a. ein Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit Schwerpunkt Verkehr, Transport und Logistik mit entsprechender Praxiserfahrung, gute betriebswirtschaftliche Kenntnisse, gute Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit EDV sowie sehr gute Kenntnisse in der englischen Sprache. Der Betriebsratsvorsitzende wird seit 01.01.2007 nach dieser Entgeltgruppe vergütet.

Der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden ist bei der Arbeitgeberin seit 1993 beschäftigt. Er ist seit vielen Jahren Mitglied des Betriebsrats und war von 1994 bis 1998 dessen Vorsitzender. 1995 wurde er freigestellt und von der Tarifgruppe V b BAT (gemäß Überleitungsbestimmungen Entgeltgruppe 9 TVöD) in die Tarifgruppe I b BAT (entspricht Entgeltgruppe 14 TVöD) höhergruppiert.

Die Antragsteller sind der Meinung, dass die Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters eine Begünstigung i. S. v. §§ 78 und 119 BetrVG darstelle, weil beide die tarifvertraglich vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllten. Sie nehmen an, dass sich die Arbeitgeberin das Wohlwollen des Betriebsrats verschaffen wolle, insbesondere ein arbeitgeberfreudiges Abstimmungsverhalten bei dem Vorhaben, bis zu 33 % der Lohnkosten zu senken. Sie sind der Auffassung, jedes Betriebsratsmitglied, so auch die Antragsteller, hätten einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, dass dieser ein solches – ggf. strafbares – Verhalten unterlasse. Ansonsten sei das Recht des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder auf störungsfreie Ausübung der Betriebsratstätigkeit nicht hinreichend gesichert.

Die Beteiligten zu 4) bis 6) sind der Auffassung, dass die Anträge unzulässig sind, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung fehle. Sie seien nicht Träger eines streitbefangenen Rechts, weil sie nicht durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen seien und die begehrte Entscheidung auf ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung keine Auswirkung habe. Für die betriebsverfassungsrechtliche Stellung einzelner Betriebsratsmitglieder sei es unerheblich, wie andere Betriebsratsmitglieder arbeitsvertraglich vergütet werden. Im Übrigen meinen die beteiligten Arbeitgeber (Beteiligte zu 5) und 6)), die Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sei korrekt.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 15.10.2008 – 34 BV 165/08 –, auf den hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Anträge mangels Antragsbefugnis der Antragste...

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