Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung nach Pflichtverletzung. Unbegründete Änderungsschutzklage eines nach Abmahnung als Busfahrer beschäftigten Fahrdienstleiters im öffentlichen Personennahverkehr

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Fahrdienstleiter im öffentlichen Personennahverkehr einen als defekt gemeldeten Bus (Geräusche an der Vorderachse) nicht umgehend aus dem Verkehr, kann nach vorangegangener Abmahnung wegen eines gleichartigen Sachverhalts eine Änderungskündigung berechtigt sein, mit der eine Weiterbeschäftigung als Busfahrer angeboten wird.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2, § 2 S. 1; BOKraft §§ 3-4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BOKraft § 3 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 26.04.2017; Aktenzeichen 4 Ca 1800/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.04.2017 - 4 Ca 1800/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Änderungskündigung.

Der 1965 geborene Kläger nahm am 01.09.1996 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Beschäftigung als Omnibusfahrer auf. Ab dem 01.07.2012 war er zusätzlich mit Einsatzleitertätigkeiten betraut. Am 07.09.2012 begann er eine berufsbegleitende Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister (IHK). Zum 01.06.2013 schloss er mit der SGS Bus & Reisen GmbH A-Stadt, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Arbeitsvertrag als Verkehrsmeister und übernahm die Aufgabe des Fahrdienstleiters der Betriebsstelle A-Stadt. Die berufsbegleitende Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister schloss er am 26.01.2015 erfolgreich ab. Zum 02.07.2015 wurde er zum Betriebsleiter im Sinne des § 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21.06.1975 (BOKraft) für die Betriebsstelle A-Stadt einschließlich der Außenstelle C. bestellt.

Die Beklagte, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Folgezeit überging, betreibt von mehreren Betriebsstellen aus mit etwa 200 Bussen den öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Ludwigslust-Parchim sowie angrenzenden Gebieten und beschäftigt rund 260 Mitarbeiter.

Der Kläger bezog zuletzt das Gehalt der Tarifgruppe 9 des für die Beklagte maßgeblichen Tarifvertrages, was einem monatlichen Bruttobetrag von rund € 3.250,- entspricht. Sein Dienst als Fahrdienstleiter der Betriebsstelle A-Stadt begann morgens regelmäßig um 08:45 Uhr. Für die Frühschicht ab 04:30 Uhr war sein Stellvertreter, der Disponent S. K., zuständig.

Am 25.04.2016 erhielt der Kläger einen Hinweis auf technische Probleme an der Nachlaufachse (3. Achse) des Busses mit dem Kennzeichen LWL-LV 131. Der Kläger sah es nicht als erforderlich an, den Bus aus dem Verkehr zu nehmen und technisch untersuchen bzw. reparieren zu lassen. Der Bus war noch bis zum 28.04.2016 im Einsatz, bis schließlich der dem Kläger vorgesetzte Abteilungsleiter Verkehr, Herr A., ihn vorläufig stilllegte. Es stellte sich heraus, dass die Lenkung der Nachlaufachse infolge eines Druckverlustes in der Lenkhydraulik beeinträchtigt war und der Bus wegen fehlender Verkehrssicherheit nicht mehr im Fahrbetrieb hätte eingesetzt werden dürfen. Die Beklagte setzte eine Untersuchungskommission ein und erteilte dem Kläger schließlich mit Schreiben vom 13.07.2016 eine Abmahnung wegen dieses Fehlverhaltens.

Am 07.09.2016 meldete der Busfahrer Wechler nach der Vormittagstour Geräusche an der Vorderachse seines Busses, Kennzeichen SN-SG 243. Er erhielt daraufhin für die weiteren Touren dieses Tages einen Ersatzbus. Der Fahrzeugtausch ist unter dem 07.09.2016 im Situationsbuch der Betriebsstelle vermerkt. In dem Situationsbuch werden u. a. Werkstattbesuche, Rufbusse, Fundsachen, Mitteilungen von Mitarbeitern und für Mitarbeiter, Hinweise des Klägers an seinen Stellvertreter und umgekehrt eingetragen.

Am nächsten Tag, dem 08.09.2016, bestritt Herr W. die Vormittagstour wiederum mit dem Bus SN-SG 243. Die entsprechende Anweisung ergab sich aus dem für die Fahrer maßgeblichen Einsatzbuch. Der Kläger hatte dort bei Herrn W. handschriftlich eingetragen:

"SG 243 Fahrzeugtausch um 10:00 Uhr gegen LV 147".

Herr W. quittierte diese Anweisung mit seiner Unterschrift. Der Kläger beabsichtigte zunächst, den Bus SN-SG 243 durch den Fahrer R. im Rahmen einer regulären Linienfahrt zur Werkstatt an der Betriebsstelle S. bringen zu lassen, sah später aber davon ab, nachdem sich Herr R. nach Rücksprache mit Herrn W. geweigert hatte, den Bus zu fahren. Das Situationsbuch enthält unter dem 08.09.2016 fünf bis sechs handschriftliche Einträge von Herrn K. und dem Kläger. Die letzten Einträge lauten wie folgt:

"...

heute 15:37 Uhr

Hansestr.

" S. letzte Runde

" SG 243 defekt ".

Der Bus wurde letztlich außerhalb des Linienverkehrs, jedoch "auf der Achse" zur Werkstatt in S. überführt. Die Werkstatt stellte eine Beschädigung an der Lenkhydraulik fest. Eine Hydraulikleitung war durch Scheuerbewegungen undicht geworden,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge