Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf des Widerrufs eines Prozeßvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Prozeßvergleich wirksam widerrufen worden, so ist der Vergleich hinfällig geworden. Durch eine innerhalb der Widerrufsfrist erklärte Zurücknahme des Widerrufs kann der Vergleich als Prozeßvergleich nicht wiederhergestellt werden. Erklärt sich der Gegner mit der Zurücknahme des Widerrufs einverstanden, kann dies bedeuten, daß eine erneute Einigung der Parteien des Inhalts zustandegekommen ist, wie er in dem hinfällig gewordenen Vergleich niedergelegt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 779

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 4 Ca 1127/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.01.1996 – 4 Ca 1127/95 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

  1. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit durch außergerichtliche Einigung entsprechend dem Vergleich vom 26.06.1996/ 10.07.1996 erledigt ist;
  2. die Beklagte wird entsprechend dem Vergleich vom 26.06.1996/ 10.07.1996 verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 140.000,– DM brutto zu zahlen, wobei ein Betrag von 100.000,– DM sofort fällig wird und der Restbetrag gezahlt wird nach Vorlage einer vom Kläger einzuholenden und den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorzulegenden Auskunft der deutschen oder amerikanischen Steuerbehörde, aus der sich ergibt, wie die in Ziffern 2) und 3) des Vergleichs genannten Beträge zu versteuern sind;
  3. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein berufsförderndes Zeugnis in deutscher und englischer Sprache zu erteilen, in dem zum Ausdruck gebracht wird, daß das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Klägers einvernehmlich zum 31.05.1996 beendet worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die durch die Wahrnehmung des Termins vom 31.07.1996 verursacht worden sind; diese trägt die Beklagte. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.04.1993 aufgrund eines mit der Beklagten am 10.03./22.03.1993 geschlossenen Arbeitsvertrages bei dieser eingestellt und zum Geschäftsführer bestellt. Die Anstellung sollte auf sieben Jahre erfolgen, wobei sich jede Partei vorbehielt, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf von fünf Jahren zu beenden. Auf das Arbeitsverhältnis sollte deutsches Recht zur Anwendung kommen.

Am 31.03.1995 kündigte der Vizepräsident der Beklagten, Herr Burmeister, das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger u. a. die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung verlangt und die Beklagte auf Gehaltszahlung, Erstattung der Kosten für Gesundheitsfürsorge und Aufwendungsersatz für die Nutzung eines Mietwagens in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, daß Herr Burmeister nicht berechtigt gewesen sei, die Kündigung auszusprechen und zudem ein wichtiger Kündigungsgrund fehle.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß Herr Burmeister nach der Satzung berechtigt gewesen sei, die Kündigung auszusprechen und der Kläger wichtige Gründe gesetzt habe, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hätten.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 31.01.1996 u. a. festgestellt, daß die fristlose Kündigung vom 31.03.1995 unwirksam und der Kläger weiterzubeschäftigen ist. Es hat die Beklagte darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 126.770,21 DM brutto zu zahlen abzüglich gezahlter Vorschüsse in Höhe von 42.000,– DM. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und seiner Familie die nachgewiesenen Kosten für die Gesundheitsfürsorge und die Nutzung eines Mietwagens zu erstatten.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.04.1996 zugestellte Urteil am 23.04.1996 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Am 26.06.1996 haben die Parteien nach eingehender Erörterung vor dem Landesarbeitsgericht einen Vergleich geschlossen, der folgenden Inhalt hat:

  1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen zum 31.05.1996 beendet worden.
  2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für die Zeit bis zum 31.05.1996 ein Gehalt in Höhe von 192.201,38 DM brutto. Hierauf hat der Kläger bereits einen Nettobetrag von 160.848,00 DM erhalten.

    Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, daß damit die Gehaltsansprüche für die Zeit bis zum 31.05.1996 ausgeglichen sind und keine Gegenansprüche der Beklagten bestehen.

  3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 140.000,00 DM brutto.
  4. Der Kläger verpflichtet sich, eine Auskunft der deutschen oder amerikanischen Steuerbehörde vorzulegen, aus der sich ergibt, wie die in Ziffer 2) und 3) vereinb...

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