Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungsverschulden. Aufhebungsvertrag. Zulässigkeit der Verhängung einer Sperrfrist für die Zahlung des Krankengeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Unzulässigkeit einer durch die gesetzliche Krankenversicherung verhängten "Sperrfrist" beim Krankengeld wegen eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit.

 

Normenkette

SGB V § 49

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.06.2012; Aktenzeichen 9 Ca 3285/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2012 - 9 Ca 3285/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens der Beklagten beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.08.2012 begründet.

Die Klägerin legt noch einmal dar, dass die Beklagte für die Mitteilungen des Schwerbehindertenvertreters K deshalb verantwortlich sei, weil dieser die Mitteilungen an die Klägerin mit der Personalsachbearbeiterin Frau B abgesprochen habe. Dazu gehöre auch die Mitteilung des Herrn K an die Klägerin, dass diese einen Antrag auf Krankengeld stellen solle. Die Klägerin sei auch nicht mit dem Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag an Herrn K herangetreten, vielmehr sei ein solcher von diesem vorgeschlagen worden, so dass diese Initiative des Herrn K die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen müsse. K sei mit Wissen und Wollen Frau B tätig geworden. Sein Verhalten sei demnach der Beklagten zuzurechnen.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass selbst dann, wenn die Beklagte den Zweck der Einarbeitungsschulung durch ihre, der Klägerin, zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages gegebene Arbeitsunfähigkeit als gefährdet angesehen hätte, sie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten eine Kündigung in der Probezeit hätte aussprechen können. Bei einer Kündigung wäre - so die Klägerin weiter - die Beklagte bis Ende März 2011 zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen. Der Aufhebungsvertrag habe daher im alleinigen Interesse der Beklagten gelegen.

Die Klägerin meint schließlich, die Beklagte hätte auch Kenntnis haben müssen, welche Folgen ein während der Arbeitsunfähigkeit geschlossener Aufhebungsvertrag im Bezug auf die Verhängung einer Sperrzeit durch die Krankenkasse habe.

Schließlich trägt die Klägerin - was als solches nicht bestritten ist - vor, dass sie am 14. und 15.02.2012 noch die Schulungen ganztägig habe besuchen können und auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Sie, die Klägerin, habe sich am 16.02.2011 bei der Schulungsleitung, Herrn H , als krank abgemeldet. Dies habe sie auch Herrn K vor ihrem Gespräch mit ihm mitgeteilt.

Die Klägerin verweist ferner darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.02.2011 lediglich eine auf den 25.02.2011 befristete Arbeitsunfähigkeit attestiere. Danach - so die Klägerin - sei davon auszugehen gewesen, dass sie nach Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Lage sein würde, ganztägig zu arbeiten.

Wegen des übrigen Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2012 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2012, Az. 9 Ca 3285/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.103,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Kern des Problems sei die dauerhafte Unfähigkeit der Klägern gewesen, die vertragliche geschuldete Vollzeittätigkeit für die Beklagte zu erbringen, weshalb sie selbst den Teilzeitwunsch geäußert habe.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass Herr K die Klägerin vorgeschlagen habe, sie könne ja bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sofort Krankengeld beziehen und müsse dieses beantragen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, weil diese eine Aufklärungspflicht über den Eintritt einer "Sperrzeit" hinsichtlich des Krankengeldanspruches der Klägerin gegenüber ihrer Krankenkasse als Folge des ...

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