Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestätigung einer Kündigung. Kündigung. Bestätigung einer Arbeitnehmerkündigung. Schriftform

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestätigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dessen angeblich ausgesprochene Kündigung, liegt darin in der Regel keine eigene Kündigung des Arbeitgebers.

2. Eine Interpretation einer solchen Bestätigung als Arbeitgeberkündigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber in der später erstellten Bescheinigung für die Agentur für Arbeit bescheinigt hat, das Arbeitsverhältnis habe durch Kündigung des Arbeitnehmers geendet.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 4 Ca 2307/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.10.2005 – 4 Ca 2307/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Beendigungszeitpunkt ihres Arbeitsverhältnisses und daraus resultierende Vergütungsansprüche.

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.05.2005 (Bl. 17 ff. d.A.) ab dem 02.05.2005 für die Beklagte tätig. Anfang Juli 2005 fand eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, in der es u.a. um die dem Kläger vorgeworfene mangelhafte Arbeitsleistung ging. Am 14.07.2005 erhielt der Kläger ein Schreiben mit Datum vom 12.07.2005, in dem der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die von ihm mündlich in Gegenwart der Herren A und T ausgesprochene Kündigung zum 31.07.2005 innerhalb der Probezeit bestätigte und den Kläger von der Arbeitsleistung ab sofort freistellte (Bl. 4 d.A.). Mit Schreiben vom 18.07.2005 (Bl. 5 d.A.) bot der Kläger seine Arbeitskraft an und betonte, er habe das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2005 (Bl. 22 d.A.) indem sie dem Kläger mitteilte: „hiermit bestätigen wir nochmals Ihre Kündigung zum 31.07.2005.”.

Mit Schreiben vom 21.09.2005 kündigte die Beklagte vorsorglich das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2005 (Bl. 43 d.:A.). Diese Kündigung ging dem Kläger am 05.10.2005 zu.

Mit der am 3. August 2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst durch die Kündigung vom 21.09.2005 zum 15.11.2005 aufgelöst worden sei und verlangte die Vergütung für die Monate August und September 2005 in Höhe von jeweils 2.350,– EUR brutto abzüglich erhaltener Sozialleistungen. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26.10.2005 der Klage stattgegeben (Urteil Bl. 54 ff. d.A.).

Gegen dieses am 12.12.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.01.2006 eingegangene und begründete Berufung.

Die Beklagte trägt vor, ihr sei bekannt gewesen, dass eine mündliche Kündigung wegen des Schriftformerfordernisses das Arbeitsverhältnis nicht habe auflösen können. In der Kündigungsbestätigung vom 12.07.2005 sei eine eigenständige Kündigung der Beklagten zu sehen. Diese Bestätigung sei als eigene Willenserklärung gemeint gewesen. Der Kläger habe diese Bestätigung gleichzeitig auch als eigene Kündigung der Beklagten verstanden, da er sich direkt im Anschluss habe anwaltlich beraten lassen. Auch die in jenem Schreiben ausgesprochene Freistellung lasse auf einen Willen der Beklagten, eine Beendigungskündigung auszusprechen schließen. Das zweite Schreiben vom 19.07.2005 sei ebenfalls als Kündigungserklärung der Beklagten zu verstehen. Aus der Formulierung, dass dort auf „Ihre Kündigung” Bezug genommen werde, ergebe sich, dass die Beklagte auch das Schreiben vom 12.07.2005 als eigene Kündigung gemeint habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.10.2005, Aktenzeichen 4 Ca 2307/05 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aus der Formulierung „bestätigen” folge eindeutig, dass die Beklagte nur auf die angebliche mündliche Kündigung des Klägers Bezug genommen, aber keine eigene Kündigung ausgesprochen habe.

Wegen weiter Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf die detaillierten und fundierten Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.

Weder die Kündigungsbestätigung vom 12.07.2005 noch die Kündigungsbestätigung vom 19.07.2005 stellen eine Kündigungserklärung der Beklagten dar.

1. Die Bestätigung vom 12.07.2005 bestätigt die vom Kläger angeblich ausgesprochene mündliche Kündigung. Damit bezieht sie sich auf eine fremde, und nicht auf eine eigene Willenserklärung. Die Bestätigung einer fremden Willenserklärung kann aber nicht als eigene Erklärung interpretiert werden. Die Überschrift in diesem Schreiben lässt ebenfalls keine diesbezügliche Interpretation zu, weil sie n...

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