Entscheidungsstichwort (Thema)

Geplanter Arbeitgeberwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Planen die Parteien eines Arbeitsvertrages einen Arbeitgeberwechsel dergestalt, dass ein neuer Arbeitgeber an die Stelle des alten treten soll, ohne dass ein bisher vom alten Arbeitgeber geführter Betrieb als betriebliche Einheit auf den neuen Arbeitgeber übergehen soll, liegt kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor.

2. Ein Arbeitgeberwechsel setzt hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber voraus, dass die Beendigung des alten Arbeitsvertrages gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgt.

3. Ein Arbeitnehmer handelt nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er sich auf die fehlende Schriftform beruft, nachdem er einige Zeit unter Leitung des neuen Arbeitgebers gearbeitet hat, aber zu Beginn deutlich gemacht hat, er wünsche eine diesbezügliche Ergänzung seines schriftlichen Arbeitsvertrages.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 623

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen 5 Ca 901/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.11.2005 – Az. 5 Ca 901/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Oktober 2004 bis Februar 2005.

Die Klägerin war bei dem beklagten D W aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 01.05.1993 als Sozialarbeiterin beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 5 f. d. A.).

Eingesetzt wurde die Klägerin im Wirkungsbereich des Vereins für Vormundschaften und Betreuungen, dessen Aufgabe es war, Vormundschaften und Betreuungen zu übernehmen und hierdurch Einnahmen zu erzielen. Die Personalverwaltung, insbesondere die Auszahlung und Berechnung der Vergütungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgte sowohl für den Beklagten als auch für den Verein für Vormundschaften und Betreuungen durch das evangelische Verwaltungsamt in B.

Im Mai 2003 beantragte der Vorsitzende des Vereins für Vormundschaften und Betreuungen, Herr S, die Übernahme der Arbeitsverhältnisse der beim Beklagten tätigen Mitarbeiter auf den Verein für Vormundschaften und Betreuungen. Das Kuratorium des Beklagten beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 01.07.2003 einstimmig, alle Arbeitsverhältnisse im Bereich des Vereins für Vormundschaften und Betreuungen in Zukunft auf den Verein selbst zu übertragen (Auszug aus dem Protokollbuch, Bl. 255 d. A.).

In einem Brief an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 09.07.2003 (Bl. 44 d. A.) teilte Herr S mit, dass das Kuratorium der Beklagten in seiner Sitzung am 01.07.2003 beschlossen habe, mit sofortiger Wirkung die Arbeitgeberschaft für die Mitarbeitenden des Vereins an den Verein zu übergeben. Daraus ergebe sich, dass alle mit dem Beklagten geschlossenen Arbeitsverträge von Mitarbeiterinnen des Vereins nach Rücksprache mit dem Verwaltungsamt durch Auflösungsvertrag beendet und mit einem neuen Arbeitsvertrag zwischen der jeweiligen Mitarbeiterin und dem Verein unter gleichen Bedingungen fortgeführt würden. In einem Schreiben vom 26.09.2003 (Bl. 45 d. A.), das von der Klägerin in ihrer Rolle als kommissarische Geschäftsführerin unterzeichnet ist, wurde gegenüber dem evangelischen Verwaltungsamt B der Standpunkt eingenommen, dass hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen Frau L, Frau W sowie der Klägerin ein Betriebsübergang durch den alten Arbeitgeber mitgeteilt werden solle, somit entfielen die Auflösungsverträge für die Klägerin und für Frau L. Das evangelische Verwaltungsamt entgegnete dem mit Schreiben vom 07.10.2003 (Bl. 61 d. A.), dass hinsichtlich der nunmehr vorgeschlagenen Lösung gemäß § 613 a BGB Bedenken bestünden. Der angenommene Betriebsübergang sei bereits zum 01.07.2003 erfolgt, so dass die unterbliebene schriftliche und qualifizierte Unterrichtung der Mitarbeiterinnen, auch wenn sie nachgeholt würde, auf jeden Fall den Tatbestand der Fehlerhaftigkeit erfülle. In der Folge wäre zumindest ein wirksamer Widerspruch der Mitarbeiterinnen möglich. Als wesentlich werde erachtet, dass es sich nicht zwangsläufig um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB handele. Denn neben der Übernahme von Personal gehöre zur Identität eines Betriebes bzw. einer Betriebseinheit ihre Arbeitsorganisation, ihre Betriebsmethoden, die zur Verfügung stehenden Betriebsmittel etc., welche übergehen müssten. Diese Einheit liege aber bereits mit der Gründung 1993 ohnehin satzungsrechtlich und tatsächlich beim Verein. Vor diesem Hintergrund fragte das evangelische Verwaltungsamt an, warum es nicht bei dem bisherigen Lösungsvorschlag verbleiben könne.

Den Entwurf eines Auflösungsvertrages (Bl. 60 d. A.) unterschrieb die Klägerin nicht. Der Verein für Vormundschaften und Betreuungen antwortete mit Schreiben vom 20.10.2003 (Bl. 63 d. A.) auf die Stellungnahme des evangelischen Verwaltungsamts und blieb im Ergebnis bei seiner Haltung, es müsse hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin eine Ergänzung zum Arbei...

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