Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung bei Ehegattenarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allgemeine Grundsätze zur Höhe einer angemessenen Abfindung nach § 10 KSchG gelten auch bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Ehegatten.

2. Die Bemessung der Abfindung im Auflösungsurteil kann schon aus gesetzlichen Gründen nicht auf einer "Grundregel" von 1/2 Monatsbezug je Beschäftigungsjahr, die häufig bei Vergleichsbemühungen herangezogen wird, beruhen.

2. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge kann eine höhere Abfindung im Einzelfall durch folgende Umstände gerechtfertigt werden:

Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ist schon "objektiv" nicht gegeben.

Der Arbeitgeber hat den vermeintlichen Kündigungsgrund selbst herbeigeführt.

Die Kündigung erscheint als Maßregelung nach § 612a BGB.

Die Vertragsauflösung bringt den Arbeitnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Kündigung und Auflösung wirken als Kränkung des Arbeitnehmers fort.

4. Beim Ehegattenarbeitsverhältnis kann die Festsetzung einer niedrigeren Abfindung nicht ohne weiteres mit einer bevorstehenden wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers durch die familienrechtliche Abwicklung der ehelichen Vermögensverhältnisse oder Unterhaltspflichten gerechtfertigt werden.

5. Auch die zu erwartende Belastung mit einer Steuernachzahlung, die deshalb entsteht, weil Einkünfte aus dem gemeinsamen Betrieb nicht vollständig versteuert wurden, aber jetzt die Höhe des Unterhalts beeinflussen sollen, führt nicht zu einer niedrigeren Abfindung im Kündigungsschutzprozeß.

6. Eigenes Vermögen des Arbeitnehmers mindert nicht die Höhe der Abfindung.

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 04.01.1994; Aktenzeichen 1 Ca 852/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441977

BB 1995, 523

BB 1995, 523 (L1-6)

ARST 1995, 93-94 (L1-6)

NZA 1995, 993

NZA 1995, 993 (L1-6)

Bibliothek, BAG (LT1-6)

EzA-SD 1995, Nr 5, 9-10 (L1-6)

MDR 1995, 726 (ST)

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