Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in einem kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Betrieb geltenden Manteltarifvertrag geregelt, dass die Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 160 Stunden beträgt, bezieht sich ein Aufstockungsanspruch mangels weitergehender Anhaltspunkte gemäß § 9 TzBfG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG auf diesen Stundenumfang.

2. Will ein Arbeitgeber einem Aufstockungsverlangen entgegenhalten, er wolle dort ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen, muss dies arbeitsplatzbezogene Gründe haben.

3. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber unterschiedliche Teilzeitmodelle praktiziert und insbesondere ohnehin Teilzeitkräfte mit 150 Stunden pro Monat beschäftigt.

 

Normenkette

TzBfG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen 4 Ca 3798/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2008 – 4 Ca 3798/08 teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung der monatlichen Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat mit Wirkung ab 01.01.2009 anzunehmen.
  2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers unter Abweisung des weitergehenden Antrages des Klägers zurückgewiesen.
  3. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es hinsichtlich der Kosten erster Instanz bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung; von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte zu 2) 4/5.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streitig ist allein noch zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2., ob der Kläger einen Anspruch auf Aufstockung seines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hat.

Der Kläger ist als Fluggastkontrolleur tätig. Er war zunächst aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 – 8 d. A.) für die Beklagte zu 1., welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K. durchführte, seit dem 28.06.2005 tätig. Zum 01.01.2009 ging der Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2. über, die ab dem 01.01.2009 den Auftrag für Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K. von der Bundesrepublik Deutschland erhalten hatte.

Gemäß § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 120 Stunden vereinbart.

Von August 2006 bis Dezember 2007 arbeitete der Kläger durchschnittlich monatlich 207,76 Stunden (Aufstellung Bl. 157 f d. A.). Ab Januar 2008 begehrte der Kläger schriftlich von der Beklagten zu 1., die monatliche Arbeitszeit auf 173 Stunden aufzustocken.

Mit Schreiben vom 10.01.2008 (Bl. 10 d. A.) lehnte die Beklagte zu 1. das Aufstockungsverlangen ab. Daraufhin machte der Kläger durch am 07.05.2008 bei Gericht eingegangener Klage sein Aufstockungsverlangen gerichtlich geltend und begehrte zugleich die Vergütung auf der Basis einer Arbeitszeit von 173 Stunden ab dem 01.07.2008.

Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 20.06.2008 begehrte der Kläger darüber hinaus die Bezahlung von Zwangspausen, sogenannten Breaks, die die Beklagte zu 1. seit Januar 2008 angeordnet hatte.

Am 03.09.2008 erschien eine Anzeige der Beklagten zu 1. im K. Wochenspiegel, in dem diese Luftsicherheitsassistenten suchte.

Durch Urteil vom 09.10.2008 gab das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Breakstunden überwiegend statt, während es das Aufstockungsverlangen abgewiesen hat. Hiergegen und gegen die Abweisung eines Teilbetrages in Höhe von 308,24 EUR hat der Kläger durch am 02.12.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen. Nach Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung das Aufstockungsverlangen gegen die Beklagte zu 2. gerichtet sowie ferner von der Beklagten zu 1. im Wege der Klageerweiterung weitere 480,25 EUR für die Vergütung von Zwangspausen und Stundendifferenzen verlangt.

Die Homepage der Beklagten zu 2. enthielt im März 2009 eine Stellenanzeige (Ausdruck Bl. 225 d. A.), in der Sicherheitsmitarbeiter in Vollzeit- oder Teilzeitanstellung unter anderem für den Standort K. gesucht wurden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 15.06.2009 haben der Kläger und die Beklagte zu 1. sich hinsichtlich der insgesamt zwischen ihnen noch streitigen Zahlungsbeträge in Höhe von 788,25 EUR durch Teilvergleich darauf verständigt, dass die Beklagte zu 1. zum Ausgleich dieser Forderungen einen Betrag in Höhe von 700,– EUR zahlt. Soweit sich das Aufstockungsverlangen des Klägers gegen die Beklagte zu 1. richtete, haben der Kläger und die Beklagte zu 1. den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Zur Begründung des nunmehr nur noch gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Aufstockungsverlangens hat der Kläger vorgetragen, dass der Antrag auf Aufstockung gemäß § 1 TzBfG rechtswirksam gegenüber der Beklagten zu 1. gestellt worden sei und infolge des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zum 01....

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