Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 03.07.1991; Aktenzeichen 2 Ca 2287/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.1995; Aktenzeichen 8 AZR 58/92)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.7.1991 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 2287/90 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Eil- und Transporte – Güternahverkehr –. Sie fährt unter anderem als Subunternehmerin Waren für die Firma … aus. Der Beklagte trat am 1.8.1990 als Auslieferungsfahrer zu einer Bruttomonatsvergütung von DM 2.300,– in die Dienste der Klägerin. Im schriftlichen Anstellungsvertrag vom 1.8.1990 hatten die Parteien vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr sowie der regionale Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in NRW Anwendung finden sollten.

Der Beklagte wurde mit Auslieferungsfahrten beauftragt, die die Klägerin als Subunternehmerin für die Firma … übernommen hatte. Unter anderem hatte er auch Nachnahmensendungen zuzustellen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Klägerin waren es arbeitstäglich 1–5 Nachnahmelieferungen.

In der ersten Woche wurde der Beklagte eingearbeitet. Bei den täglichen Abrechnungen half ihm der Geschäftsführer der Klägerin. In der Zeit vom 17.8. bis 24.8.1990 lieferte er Nachnahmepakete der Firma … an den Adressaten … in … aus. Auf den Paketen war folgender Vermerk angebracht:

„Bezahlung: Nachnahme bar”

wobei das Wort „bar” durch Fettdruck hervorgehoben war. Gleichwohl nahm der Beklagte als Bezahlung Verrechnungsschecks entgegen. Nach seiner Darstellung hatte ihm der Adressat … erklärt, der Hinweis auf den Sendungen habe nichts zu bedeuten, er, …, habe mit dem Absender vereinbart, daß die Warensendungen auch mit Verrechnungsschecks bezahlt werden dürften. Insgesamt erhielt Herr … in der Zeit vom 17.–24.8.90 auf diese Weise Warenpakete im Werte von DM 52.136,99.

Die von Herrn … ausgestellten Schecks waren nicht gedeckt. Mit Schreiben vom 8.9.1990 wandte sich daraufhin die Klägerin wie folgt an den Beklagten:

„Sehr geehrter Herr …!

Im Monat August belieferten Sie o.g. Kunden mit Waren der Fa. …. Alle Lieferungen durften nur gegen Barzahlung abgeliefert werden. Obwohl dies klar und deutlich auf allen Lieferscheinen vermerkt war, lieferten Sie gegen Verrechnungsscheck die Waren aus. Hierdurch haben Sie fahrlässig gegen Anordnungen und Vorschriften verstoßen. Alle Schecks wurden von der Bank nicht eingelöst. Sie verursachten uns durch Ihr Handeln einen Schaden von DM 52.245,29 in Worten Zweiundfünfzigtausendzweihundertfünfundvierzig, für welchen wir Sie haftbar machen.”

Der Beklagte lehnte mit Anwaltsschreiben vom 13.9.1990 jede Haftung ab. Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24.9.1990 erneut zur Zahlung auf und drohte Klage an für den Fall, daß der Beklagte nicht zahlungsbereit sei.

Mit Schreiben vom 25.10.1990 machte die Firma … gegenüber der Klägerin schriftlich Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 52.136,99 zuzüglich DM 312,52 Protestkosten geltend. Sie führte aus, sie habe an die Firma … den Nachnahmebetrag nebst Protestkosten auszahlen müssen. Deshalb fordere sie nunmehr von der Klägerin Ausgleich für diese Zahlungen bis 9.11.1990. Die Klägerin hat jedoch zunächst nicht gezahlt. Ausweislich eines Schreibens der Firma … vom 5.4.1991 (Bl. 66 d.A.) hat diese den geforderten Betrag in zwei Raten von Zahlungen abgezogen, die sie an die Klägerin zu bewirken hatte, und zwar DM 26.278,90 am 10.12.1990 und DM 26.278,91 am 14.1.1991.

Mit ihrer am 9.1.1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiterverfolgt und sich auf den Standpunkt gestellt, er habe grob fahrlässig gehandelt, als er Herrn … die Sendungen gegen Verrechnungsschecks aushändigte. Der Vermerk auf den Sendungen, daß nur Barzahlung akzeptiert werde, sei deutlich lesbar gewesen. Für alle Auslieferungen sei der Beklagte allein verantwortlich gewesen. Herr …, der den Beklagten am 18.8.1990 begleitet habe, sei an den Auslieferungen an Herrn … nicht beteiligt gewesen. Schließlich habe die Klägerin ihre Forderung nach Maßgabe der tarifvertraglichen Ausschlußklausel rechtzeitig geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 51.631,31 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die geltend gemachten Ansprüche seien verfallen. Außerdem sei der Beklagte für den Schaden nicht allein verantwortlich. Einen Teil der Pakete habe ein Arbeitskollege ausgeliefert. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden zurechnen lassen, weil sie den Beklagten nicht ordnungsgemäß in seine Aufgaben eingewiesen, insbesondere bei der Abrechnung nicht hinreichend kontrolliert habe, ob der Beklagte unzulässige Zahlungsmittel entgegengenommen habe.

Außerdem hat der Beklagte i...

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