Entscheidungsstichwort (Thema)

BGB-Gesellschaft, Betriebsübergang, Ausscheiden eines Gesellschafters

 

Leitsatz (amtlich)

Endet eine zweigliedrige BGB-Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters und führt einer der Gesellschafter den Betrieb allein weiter, sind die Grundsätze des § 613 a BGB anwendbar, mit der Folge, dass der Gesellschafter, der den Betrieb nicht fortführt nicht mehr Arbeitgeber ist und die Arbeitsverhältnisse unverändert nur noch zum alleinigen Betriebsinhaber fortbestehen.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 25.05.2000; Aktenzeichen 1 Ca 3796/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.05.2001 – 1 Ca 3792/98 und 1 Ca 3796/98 – aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

Die Anschlussberufungen werden zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen mit der Beklagten über den 31.10.1998 bis zum 30.04.1999 fortbestanden hat und ob die Beklagte verpflichtet ist, restliche Vergütung, Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld zu zahlen.

Bis zum 30.06.1997 führten die Beklagte und der Streitverkündete eine gemeinsame Anwaltskanzlei in der Form einer Sozietät. Für die Zeit danach waren der Streitverkündete und die Beklagte in Form einer BGB-Gelsellschaft verbunden. Gegenstand dieser Gesellschaft war ausschließlich noch die Organisation und Durchführung der der selbständigen Anwaltstätigkeit nachgeordneten Servicedienstleistungen einer Anwaltskanzlei. Die BGB-Gesellschaft beschäftigte die beiden Klägerinnen, wobei die Klägerin K.-H. als Bürovorsteherin und Sachbearbeiterin beschäftigt wurde und schwerpunktmäßig mit Tätigkeiten für den Streitverkündeten eingesetzt war, während die Klägerin Johrden überwiegend Phonotypistin-Tätigkeiten erbrachte und schwerpunktmäßig für die Beklagte eingesetzt war. Die BGB-Gesellschafter hatten Kostenteilung vereinbart sowie eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Die Beklagte kündigte die Gesellschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 01.11.1998 und arbeitete ab da in den von ihr allein gemieteten neuen Räumen unter Anschaffung neuen Mobiliars und neuer EDV-Technik und unter Mitnahme der von ihr betreuten Mandate.

Die Beklagte hatte bereits im Vorfeld die Klägerin Johrden gebeten, ab dem 01.11.1998 ausschließlich für sie in den neuen Kanzleiräumen zu arbeiten. Am 01.10.1998 fand ein weiteres Gespräch, an dem die BGB-Gesellschafter und die Arbeitnehmerinnen teilnahmen, statt, indem es um die Abwicklung der BGB-Gesellschaft ging. Hierbei befragte die Beklagte beide Klägerinnen wiederum, ob sie ab 01.11.1998 für sie arbeiten wollten, insbesondere als ausschließliche Arbeitnehmerinnen in ihre neue Kanzlei wechseln wollten. Beide Klägerinnen lehnten dies ab. Der Streitverkündete meinte daraufhin, dass die BGB-Gesellschafter nunmehr verpflichtet seien, den Arbeitnehmerinnen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.04.1999 zu kündigen und sprach selbst eine solche Kündigung aus. Die Weiterbeschäftigung beider Klägerinnen bei ihm war vereinbart, sollte aber ab 01.05.1999 auf eine neue vertragliche Basis gestellt werden. Die Beweisaufnahme erster Instanz zu den weiteren Einzelheiten dieses Gesprächs hat ergeben, dass auch die Beklagte eine mündliche Kündigung zum 30.04. ausgesprochen hat. Eine Einigung darüber, dass die Klägerinnen ihre Tätigkeit für die Beklagte bis zum 30.04. in der Form fortsetzen sollten, dass diese unter Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes in den Kanzleiräumen des Streitverkündeten Schreibarbeiten für die Beklagte in der Form eines Telearbeitsplatzes erledigen sollten, wurde nicht erzielt.

Mit Schreiben vom 23.10.1998 teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, dass sie die Ansicht vertrete, dass das Arbeitsverhältnis zu den Klägerinnen am 31.10.1998 ende, weil diese in der Kanzlei des Streitverkündeten verbleiben wollten, hilfsweise kündige sie zum nächstzulässigen Termin, wobei in diesem Falle die Arbeitnehmerinnen 4 Stunden in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr bzw. Freitags 3 Stunden zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr in ihrer neuen Betriebsstätte arbeiten sollten. Beide Klägerinnen widersprachen mit Schreiben vom 29.10.1998 der Beendigung zum 31.10.1998, boten ihre Arbeitsleistung allerdings nur in der Form an, dass sie die Tätigkeit in den Kanzleiräumen des Streitverkündeten verrichten wollten.

Tatsächlich hielt die Klägerin Johrden ab dem 01.11.1998 die bisherigen Arbeitszeiten in der Kanzlei des Streitverkündeten ein. Die Klägerin Kreuziger-Hupperich sei Freitags etwas früher gegangen, hielt darüber hinaus aber ebenfalls ihre bisherigen Bürozeiten ein.

Bereits im November nahm der Streitverkündete eine weitere Rechtsanwältin in die Kanzleiräume auf.

Erst mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, begehrten die Klägerinnen Feststellung, dass da...

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