Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 1 Ca 1723/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.1999 – 1 Ca 1723/99 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1990 bei dem Beklagten als Busfahrer mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.800,00 DM tätig. Der Beklagte verfügte zuletzt über sieben Busse und beschäftigte 15 Busfahrer. Ausschließlicher Unternehmensgegenstand war der Betrieb der Flughafenbuslinie …, die der Beklagte als Subunternehmer für die … befuhr. Im Hinblick auf sein Alter von 66 Jahren und den Wunsch, in den Ruhestand zu treten, kündigte der Beklagte im Dezember 1998 den Vertrag mit der … zum 30.06.1999. Die … bestätigte die Vertragskündigung umgehend schriftlich. Der Beklagte kündigte daraufhin sämtlichen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zum 30.06.1999. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben vom 10.02.1999, in dem der Beklagte die Kündigung mit der aus Altersgründen erfolgenden Betriebsaufgabe begründet, am 17. oder 18.02.1999. Seit dem 01.07.1999 wird die Flughafenbuslinie … von der … betrieben, die neun der 15 Busfahrer des Beklagten neu eingestellt hat.

Mit seiner am 01.03.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Er hat die Auffassung vertreten, es sei ein Betriebsübergang auf die … erfolgt. Hierzu hat er behauptet, der Beklagte selbst habe erklärt, die … übernehme den gesamten Betrieb. Die … habe auch allen Mitarbeitern des Beklagten angeboten, wenn gleich zu deutlich schlechteren finanziellen Bedingungen, auf derselben Buslinie weiter zu fahren. Außerdem habe es im Vorfeld bereits Verhandlungen mit einem anderen Interessenten gegeben, bei denen von einem Übernahmepreis in Höhe von 2,3 Millionen DM die Rede gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 10.02.1999 nicht zum 30.06.1999 beendet werden wird, sondern über den 30.06.1999 hinaus zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe den Betrieb zum 30.06.1999 aus Altersgründen stillgelegt. Übernahmevereinbarungen mit der … seien nicht erfolgt. Sämtliche Busse habe er anderweitig verkauft. Die … habe sich lediglich für die durch seine Vertragskündigung freigewordene Buslinie … interessiert. Die vom Kläger geschilderten Übernahmegespräche hätten in allgemeiner Art bereits im Sommer 1998 stattgefunden, seien aber letztlich erfolglos geblieben. Im Januar 1999 habe sich Herr … definitiv gegen eine Übernahme des Betriebes entschieden.

Mit Urteil vom 01.07.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei wirksam, da der Beklagte seinen Betrieb endgültig stillgelegt habe. Für die Annahme eines Betriebsübergangs auf die … fehle es an jeglichen Indizien.

Gegen dieses ihm am 22.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.10.1999 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 22.12.1999 begründet. Er meint weiterhin, es habe ein Betriebsübergang stattgefunden. Dies ergebe sich bereits aufgrund der Übernahme des überwiegenden Teils des Personals durch die … . Im übrigen behauptet er, der Beklagte habe sich persönlich dafür eingesetzt, daß die … die Buslinie … an die … vergeben habe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.1999 – 1 Ca 1723/99 – festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 10.02.1999 nicht zum 30.06.1999 beendet wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet weiterhin jegliche Übernahmevereinbarung mit der … . Er habe sämtliche Busse an einen Hamburger Autohändler verkauft und seine Ehefrau habe das pachtweise zur Verfügung gestellte Betriebsgrundstück veräußert. Sämtliche von der … eingestellten Fahrer hätten sich dort selbständig beworben. Schließlich habe es auch im Vorfeld kein Übernahmeangebot in Höhe von 2,3 Millionen DM gegeben. Der vom Kläger angesprochene Interessent sei ein ehemaliger, zur Zeit Erwerbsunfähigkeitsrente beziehender Busfahrer, dessen Äußerungen in diesem Zusammenhang nicht ernst genommen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbe...

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