Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld wegen Mobbing

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing kann gegeben sein, wenn ein übergeordneter Vorgesetzter einem Arbeitnehmer sein bisheriges Aufgabengebiet de facto entzieht, obwohl für die Arbeitsleistung weiterhin Bedarf besteht und diese von dem unmittelbaren Vorgesetzen angefordert wird, und dem Arbeitnehmer keinerlei andere Arbeiten zuweist, so dass der Arbeitnehmer im Arbeitsprozess beschäftigungslos und isoliert ist.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.06.2009; Aktenzeichen 14 Ca 9953/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2009 – 14 Ca 9953/08 teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 15.08.2008 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/6.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing.

Der Beklagte zu 1), ein eingetragener Verein, ist ein Forschungszentrum, das Forschungsstätten im gesamten Bundesgebiet unterhält.

Zu den Aktivitäten der Beklagten zu 1) gehört es u. a. auch, an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik so genannte School_Labs zu unterhalten, in denen Schülerinnen und Schüler an naturwissenschaftliche Arbeit herangeführt und für naturwissenschaftliche Forschungsarbeit gewonnen werden sollen.

Die am 11.12.1961 geborene Klägerin war zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.01.2003 (Bl. 324 d. A.) zur Aushilfe als Sekretärin bei der Beklagten in K.-P. beschäftigt.

Dabei arbeitete sie im Sekretariat des Vorstandsvorsitzenden des Beklagten zu 1). In dem vom damaligen Vorstandsvorsitzenden des Beklagten zu 1) erstellten Zwischenzeugnis vom 11.02.2003 (Bl. 275 d. A.) hieß es:

„Aufgrund ihres fachlichen und persönlichen überzeugenden Beitrages im Team des Vorstandsbüros konnte ich Frau B zum 01. Februar 2003 eine höherwertige Tätigkeit innerhalb des D Z f L – u R vermitteln.”

Aufgrund weiterer befristeter Arbeitsverträge war die Klägerin ab dem 01.02.2003 als Informationsmanagerin für die Schülerlabore (DLR School_Labs) beschäftigt. Die letzte Befristung endete zum 31.12.2005. Die Tätigkeit als Informationsmanagerin für die School_Labs umfasste (zu den Einzelheiten siehe die Aufgabenbeschreibung im Zeugnis vom 31.1.2009 – Bl. 258 d.A.):

  1. die Konzeption, Umsetzung und Betreuung des Standort übergreifenden Internetauftritts für die DLR School_Labs,
  2. die Funktion der zentralen Anlauf- und Koordinierungsstelle für eine gemeinsame Außendarstellung der DLR School Labs einschließlich der Organisation von Koordinierungstreffen,
  3. die Gestaltung von Kommunikationsmitteln, wie etwa Broschüren, Anzeigen, Logos, die Außendarstellung der DLR School_Labs unter Berücksichtigung eines einheitlichen Corporate-Designs,
  4. das redaktionelle Mitgestalten von internen und externen Bild- und Textberichten

Unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin war bis Mai 2007 Herr G, danach der Beklagte zu 2).

Gegen den zuletzt bis zum 31.12.2005 befristeten Vertrag erhob die Klägerin Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht in dem Verfahren 4 Ca 11863/05. In jenem Verfahren schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1) am 07.02.2006 einen Prozessvergleich, der in Ziffer 1) und 2) wie folgt lautete:

  1. „Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2006 hinaus befristet fortbesteht und mit Ablauf des 31.01.2009 sein Ende finden wird. (…).
  2. Die Beklagte sichert der Klägerin eine Beschäftigung an dem Projekt DLR-School-Labs bis zum 30.06.2006 zu. Ab dem 01.07.2006 wird die Beklagte die Klägerin im K.-B. Raum beschäftigen.”

Nach Vergleichsabschluss nahm die Klägerin im Februar 2006 ihre Arbeit wieder auf.

In einer Mitteilung an alle School_Lab_Leiter und weitere Personen schrieb der Beklagte zu 2) am 13.02.2006 (Bl. 34 d. A.) folgendes:

„Sehr geehrte Frau S, sehr geehrte Herren,

seit dem 07.02.2006 steht Frau B wieder unterstützend für Aufgaben im Bereich Infomanagement School_Labs zur Verfügung. Dabei wird sich Frau B zunächst ausschließlich der Aktualisierung und Anpassung des Internetauftritts der School_Labs widmen, der dann ins Englische übersetzte wird.

Bitte stimmen Sie sich über Herrn G mit mir ab, wenn Sie Unterstützung in anderen Bereichen benötigen.”

In dem Protokoll der Koordinierungssitzung der School_Lab_Leiter vom 22.02.2006 (Bl. 240 d. A.) wird zu Top 4 Infomanagement u. a. folgendes aufgeführt:

  1. Herr G erläutert die gegenwärtige Situation des Infomanagements für die DSL. Er teilt mit, dass Frau B weiterhin Mitarbeiterin des DLR sei und z. Zt. ausschließlich mit der Überarbeitung des Internetauftritts der DSL befasst sei. ...

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