Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung zur Vertretung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Arbeitgeber einem Vertreter Aufgaben übertragen, die er auch dem Vertretenen hätte übertragen können, so ist die Befristung rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber bei Rückkehr des ausfallenden Mitarbeiters tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hätte, diesem die vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben zuzuweisen (im Anschluss an BAG 15.02.2006 – 7 AZR 232/05 – NZA 2006, 781 ff.).

2. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber aufgrund weit auseinander liegender Beschäftigungsorte unter Beachtung der Grenzen des Weisungsrechts nach § 106 GewO gehindert ist, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 1 Ca 4588/06)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2006 – 1 Ca 4588/06 – wird abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung zum 16.06.2006 nicht geendet hat.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristung.

Die am 31.12.1958 geborene Klägerin, verheiratet, 2 Kinder, ist aufgrund befristeter Arbeitsverträge seit dem 15.11.2001 bei der Beklagten als Angestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.287,20 EUR angestellt. In der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung (Bl. 11 ff. d. A.) ist als Organisationseinheit das Referat BV der Oberfinanzdirektion K – BV Abteilung – Dienstort K angegeben.

Der letzte am 25.06.2003 abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag (Bl. 19 f. d. A.) sah vor, dass die Klägerin ab 17.06.2003 – 16.06.2006 befristet nach § 21 BErzGG in der jeweiligen Fassung als Angestellte zur Vertretung von Frau H P eingestellt werde. Frau P ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1992 unbefristet angestellt gewesen, und zwar für den Dienstort M. Seit dem 10.04.1994 bis zumindest zum 16.06.2006 hat Frau P nicht gearbeitet, weil sie sich in Mutterschutz, Erziehungsurlaub bzw. unbezahltem Sonderurlaub befand. Mit Schreiben vom 04.12.2002 beantragte Frau P Sonderurlaub nach § 50 BAT für weitere 3 Jahre. Dieser wurde ihr unter dem 11.03.2003 für die Zeit vom 17.06.2003 – 16.06.2006 bewilligt.

Die Oberfinanzdirektion K, bei der Frau P gearbeitet hatte, unterhielt u. a. eine Dienststelle in M. Der Aufgabenbereich „Leistungen nach § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes” sowie dem „Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NS Abwicklungsgesetz)” gehörte ursprünglich zur Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion K. Dieser Aufgabenbereich wurde Anfang des Jahres 2004 von der Bundesvermögensabteilung auf die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion K übertragen.

Mit Schreiben vom 05.05.2004 (Bl. 21 f. d. A.) wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis mit Wirkung vom 01.04.2004 von der Bundesvermögensabteilung an die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion K versetzt. Die Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung wurden im Wesentlichen durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BGBl. I 2004, 3235) mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übertragen. Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben handelt es sich um eine selbständige, unternehmerisch geführte Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der bei der Bundesvermögensverwaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf diese übertragen. Seit dem 01.01.2005 ist daher die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Arbeitgeberin der Frau P.

Mit Schreiben vom 08.12.2005 an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bl. 152 d. A.) beantragte Frau P weiteren Sonderurlaub gemäß § 50 BAT zur Betreuung ihrer Kinder. Gleichzeitig beantragte sie für die Zeit nach Ende ihres Sonderurlaubs Teilzeitarbeit aus familienpolitischen Gründen, und zwar wöchentlich 20 Arbeitsstunden, verteilt von Montag bis Freitag auf jeweils 4 Stunden vormittags.

Durch Schreiben vom 18.01.2006 (Bl. 153 d. A.) bewilligte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben den begehrten Sonderurlaub. Mit Schreiben vom 11.09.2006 (Bl. 155 d. A.) versetzte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Frau P an die Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in M, Sparte Facilitymanagement.

Die fristgerecht erhobene Entfristungsklage der Klägerin hat das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 26.10.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die für die Befristung notwendige Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Frau P und der vorübergehenden Beschäftigung der Klägerin ausreichend dargetan sei. Gegen dieses ihr am 20.11.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.12.2006 Berufung einlegen lassen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegr...

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