Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Will ein Arbeitgeber einem Aufstockungsverlangen eines Arbeitnehmers entgegenhalten, er wolle dort ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen, muss dies arbeitsplatzbezogene Gründe haben.

2. Daran fehlt es, wenn auf diesen Arbeitsplätzen unterschiedliche Arbeitszeitmodelle praktiziert werden und der Arbeitgeber in Stellenanzeigen ohne Beschränkung auf Teilzeittätigkeit neue Arbeitskräfte sucht.

 

Normenkette

TzBfG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 7 Ca 8231/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2008 – 7 Ca 8231/07 – teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von monatlich 150 Stunden auf 160 Stunden anzunehmen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 252,08 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/5 und die Klägerin 4/5.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend und verlangt zugleich die Aufstockung ihres Arbeitsverhältnisses auf Vollzeitarbeitsverhältnis.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K. /B. durchführt, als Fluggastkontrolleurin seit dem 15.01.2004 beschäftigt.

Gemäß § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages besteht die Verpflichtung, „im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, …” wobei sich die Einzelheiten aus einem jeweiligen Diensteinsatzplan der Firma ergeben. In § 3 Ziff. 3 heißt es, dass als Überstunden die Arbeitszeit vergütet wird, „die über 195 Stunden pro Monat hinaus geht”.

Mit der Klage macht die Klägerin zum einen geltend, das Arbeitsverhältnis sei in den Monaten Januar bis Dezember 2006 auf der Basis von 260 Stunden monatlich abzurechnen. Demzufolge stünde ihr eine monatliche Stundendifferenz von 87 Stunden (260 Std. – 173 Std.) zu, woraus sich unter Zugrundelegung des Stundenlohns von 10,62 EUR pro Stunde ein Gesamtbetrag in Höhe von 11.078,28 EUR ergebe. Zum zweiten verlangt die Klägerin mit der Klage die Zustimmung der Beklagten zu einer Aufstockung des Arbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit 170 Stunden pro Monat ab dem 01.01.2008. Desweiteren begehrte die Klägerin Vergütung für sog. Break-Stunden auf der Basis eines Stundenlohns von 10,96 EUR, und zwar 35 Stunden für die Monate September bis Dezember 2007 und weitere 15 Stunden für die Monate Januar und Februar 2008.

Durch Urteil vom 30.04.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Break-Stunden für Januar und Februar 2008 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, die Klägerin habe bezüglich des Zahlungsanspruchs für das Jahr 2006 keinen Anspruch darauf gehabt, in einem höheren Umfang als mindestens 150 Stunden pro Monat beschäftigt und bezahlt zu werden. Entsprechende Ansprüche seien im Übrigen auch verfallen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, denn sie habe nicht ausreichend dargetan, dass ein entsprechender Arbeitsplatz frei sei. Schließlich habe die Klägerin mangels substantierter Darlegung keinen Anspruch auf Breakstunden für die Monate September bis Dezember 2007.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin trägt hierzu vor, die Vereinbarung von monatlich im Durchschnitt 150 Stunden sei rechtsunwirksam. Die Beklagte müsse daher für das Jahr 2006 nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden bezahlen, sondern für jeden Monat die tarifliche volle Arbeitszeit von 260 Stunden aufgrund des mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 20. März 2007 mit Wirkung vom 01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärten – Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 (MTV 2005). Eine geltungserhaltende Reduktion der arbeitsvertraglichen Klausel über 150 Stunden im monatlichen Durchschnitt sei nicht zulässig. Die Ansprüche seien auch nicht verfallen, denn der Manteltarifvertrag sei erst im März 2007 für allgemein verbindlich erklärt worden. Hinsichtlich ihres Aufstockungsverlangens hat die Klägerin im Berufungsverfahren ihre Auffassung substantiiert, bei der Beklagten seien entsprechende freie Stellen vorhanden. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 29.09.2008 eine Anzeige der Beklagten im K Wochenspiegel vom 03.09.2008 (Bl. 173 d. A.) eingereicht, in der die Beklagte Luftsicherheitsassistenten sucht. Aufgrund dieser freien Stellen habe die Klägerin einen Aufstockungsanspruch auf 170 Stunden pro Monat, mindestens aber unter Zugrundelegung von § 2 Nr. 1 MTV 2005 einen Aufstockungsanspruch auf 160 Stunden pr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge