Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 17.04.1997; Aktenzeichen 7 Ca 3331/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.04.1997 – 7 Ca 3331/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: 15.000,00 DM (§ 25 GKG).

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages.

Der Kläger war seit dem 01.05.1979 als städtischer Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt.

Durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 27.12.1993 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1994 beendet. Grund für diese Kündigung war, daß der Kläger wiederholt in alkoholisiertem Zustand auf seiner Arbeitsstelle erschienen war und zusätzlich seinen Vorarbeiter beschimpft hatte. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage und unterzog sich einer stationären Alkoholentzugstherapie.

Mit Arbeitsvertrag vom 30.11.1994 wurde der Kläger ab 01.12.1994 wieder als städtischer Arbeiter bei der Beklagten eingestellt. In § 1 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis längstens befristet ist bis zum 30.11.1996 und spätestens zu diesem Zeitpunkt endet, ohne daß es einer besonderen Kündigung bedarf. Als Grund für die zeitliche Befristung ist im Arbeitsvertrag normiert, daß der Arbeitnehmer im Laufe einer zweijährigen Beschäftigung seine Eignung als städtischer Arbeiter unter Beweis stellen soll (Bl. 11 u. 12 d. A.).

Ab dem 15.05.1995 fehlte der Kläger bis zu seinem Ausscheiden am 30.11.1996 krankheitsbedingt.

Der Kläger hat vorgebracht, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Der im Arbeitsvertrag genannte Befristungsgrund sei sachlich nicht gerechtfertigt. Außerdem stünde die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungszweck. Im übrigen sei die sogenannte Probezeit von ihm erfüllt worden. Als Befristungsgrund sei ihm nämlich genannt worden, daß man sich nach Absolvierung seiner Therapie versichern wolle, daß er alkoholbedingt nicht wieder rückfällig würde. Die krankheitsbedingten Fehltage seien wegen eines Rückenleidens und einer Schulterverletzung entstanden und stünden nicht im Zusammenhang mit seiner überwundenen Alkoholkrankheit. Krankheitsbedingte Fehlzeiten wegen einer völlig anderen Krankheit, könnten im Nachhinein nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf mit dem 30.11.1996 sein Ende finden wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus, also über den 30.11.1996 unbefristet als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30.11.1996 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei sowohl hinsichtlich des Befristungsgrundes als auch der Befristungsdauer sachlich gerechtfertigt. Dem alkoholkranken Kläger habe nach Absolvierung einer Therapie eine Perspektive geboten werden sollen. Dem Kläger habe so ein Halt gegeben werden sollen, um eine mögliche Rückfälligkeit zu verhindern. Eine Rückfälligkeit bei Alkoholikern zeige sich nicht in wenigen Monaten, dafür bedürfe es eines längeren Zeitraumes. Im Hinblick auf die Ausfallzeiten des Klägers könne auch von einer Bewährung des Klägers nicht gesprochen werden.

Das Arbeitsgericht Aachen hat mit dem am 17.04.1997 verkündeten Urteil – 7 Ca 3331/96 – die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 15.000,00 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist festgestellt, der erforderliche sachliche Grund für die Befristung wie auch für die Dauer der Befristung sei gegeben. Aus diesem Grunde ende das Arbeitsverhältnis allein durch Fristablauf, und der Arbeitgeber sei berechtigt, die Fortsetzung ohne jede Begründung abzulehnen. Der Arbeitgeber verstoße auch nicht durch widersprüchliches Verhalten gegen Treu und Glauben, weil die subjektive Erwartung des Arbeitnehmers hierfür nicht ausreiche. Erforderlich sei vielmehr, daß ein Vertrauenstatbestand, für den der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast trage, bereits beim Vertragsschuß oder während der Dauer des Zeitvertrages objektiv geschaffen worden sei. Der Kläger habe dies nicht vorgetragen. Auf den weiteren Inhalt des Urteils (Bl. 31–36 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 18.08.1997 zugestellte Urteil die vorliegende Berufung am 18.09.1997 eingelegt und am 17.10.1997 schriftsätzlich begründet.

Er wiederholt sein Vorbringen erster Instanz und vertritt die Ansicht, daß Arbeitsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und angebotene Beweise nicht erhoben. Auch wenn eine Befristung zum Zwecke der Erprobung an sich zulässig sei, so meint der Kläger, stelle sich die weitere Frage, ob die Befristungsdauer im Hinblick a...

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