Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Für den Sachgrund „Vertretung” ist erforderlich, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung des Vertreters ein Kausalzusammenhang besteht, den der Arbeitgeber darzulegen hat.
Auf den Sachgrund „Rundfunkfreiheit” kann ein Sender eine Befristung des Arbeitsvertrages einer Redakteurin nicht stützen, wenn er im Regelfall seine Redakteure unbefristet beschäftigt und nicht darlegt, warum im Einzelfall der Redakteur nur befristet beschäftigt wird, um die Rundfunkfreiheit zu waren.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.10.1999; Aktenzeichen 9 Ca 6850/99) |
Fundstellen
Haufe-Index 546902 |
ARST 2001, 92 |
MDR 2001, 339 |
NZA-RR 2001, 234 |
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