Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Sachgrund „Vertretung” ist erforderlich, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung des Vertreters ein Kausalzusammenhang besteht, den der Arbeitgeber darzulegen hat.

Auf den Sachgrund „Rundfunkfreiheit” kann ein Sender eine Befristung des Arbeitsvertrages einer Redakteurin nicht stützen, wenn er im Regelfall seine Redakteure unbefristet beschäftigt und nicht darlegt, warum im Einzelfall der Redakteur nur befristet beschäftigt wird, um die Rundfunkfreiheit zu waren.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 27.10.1999; Aktenzeichen 9 Ca 6850/99)

 

Fundstellen

Haufe-Index 546902

ARST 2001, 92

MDR 2001, 339

NZA-RR 2001, 234

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