Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist ein Bruttomonatsgehalt des betreffenden Arbeitnehmers;. Abschlag von Regelstreitwert bei Klage auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses beträgt nach ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur ein Bruttomonatsgehalts des geltendmachenden Arbeitnehmers.

2. Bei einer Klage auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses kommt je nach dem Verhältnis der Bedeutung des konkreten Berichtigungsbegehrens zum Gesamtwert des Zeugnisses ein Abschlag vom vorgenannten Regelstreitwert in Betracht.

3. Wird neben einer Verbesserung der zentralen Leistungsbeurteilung auch noch die inhaltliche Änderung mehrerer Feststellungen des Zeugnisses begehrt, ist ein Abschlag vom Regelwert eines Monatseinkommens grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

ZPO § 3; BRAGO §§ 8, 10

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 25.10.2000; Aktenzeichen 17 Ca 7075/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.11.1999 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2000 – 17 Ca 7075/00 – wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren, die Erörterung sowie den Vergleich vom 21. September 1999 auf 5.416,67 DM (gleich ein Bruttomonatsgehalt) festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger war vom 16. Januar 1992 bis zum 31. Januar 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien stritten um die Berichtigung des zuletzt von der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2000 zugeleiteten Zeugnisses, datiert unter dem 31.01.2000.

Mit seiner Klageschrift begehrte der Kläger die vollständige Neufassung auf Grund von ihm selbst vorgenommener Formulierung im Klageantrag des Zeugnisses und hierbei inhaltlich insbesondere:

  • Erweiterungen und Ergänzungen zu Inhalt, Umfang und Art der wahrgenommenen Tätigkeiten,
  • die Bescheinigung, dass der Kläger von Anfang an in der Regel die Aufgaben eines „Tontechnikers mit besonders schweren Aufgaben” wahrgenommen hat,
  • die Anhebung der attestierten guten Fachkompetenz in sehr gute Fachkompetenz sowie
  • die Ersetzung der Formulierung „behielt dabei stets die jeweiligen Arbeitsziele im Auge” durch die Formulierung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt”.

Die Parteien schlossen in der Sitzung vom 21. September 2000 einen Vergleich mit nachfolgendem Wortlaut:

1. Der Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis in der Fassung gemäß Zeugnis vom 31. Januar 2000 (Bl. 26 d.A.), jedoch mit folgenden Änderungen:

Im 3. Absatz entfällt in der drittletzten Zeile das Wort „den” und nach dem Wort „Produktionen” werden die Worte „wie z. B.” eingefügt.

Im vorletzten Absatz lautet der letzte Satz: „Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte Herr Eisele zuverlässig, selbständig und eigenverantwortlich und stets zu unserer vollen Zufriedenheit”.

2. Beide Parteien können diesen Vergleich durch schriftliche Erklärung nur gegenüber dem Gericht widerrufen. Die Erklärung muss spätestens am5. Oktober 2000 eingehen.

Der Vergleich ist bestandskräftig geworden.

Auf Antrag des Klägervertreters setzte das Arbeitsgericht den Streitwert auf 2.708,34 DM fest. Dies entspricht einem halben Bruttomonatsgehalt.

Gegen diesen den Beklagtenvertretern unter dem 02.11.2000 zugestellten Beschluss wendet sich deren Beschwerde vom 16.11.2000, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 16.11.2000.

Die Beschwerde macht geltend, dass der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts eine unangemessene Bewertung vornehme; für Klagen auf Zeugnisberichtigung des vorliegenden Inhalts sei ein Streitwert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens üblich und angemessen.

II. Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

Bei der Zeugnisberichtigungsklage handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (LAG Düsseldorf, LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 17; Schaub, arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren 6. Aufl. § 104 V 4 a), deren Wert sich nach dem objektiv betrachteten wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei am Streitgegenstand richtet (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 3 Rn 3). Dabei ist als Orientierungswert der Wert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu Grunde zu legen: Dieser entspricht nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung im Regelfall der Höhe eines Monatseinkommens des betroffenen Arbeitnehmers (LAG Hamm, AnwBl. 87, 497; LAG Schleswig-Holstein AnwBl. 87, 497; LAG Düsseldorf, LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 17; LAG Köln AnwBl. 1992, 496 f; GK-ArbGG-Wenzel, § 12 Az 190; Hauck, ArbGG § 12 Rz 22; LAG Köln – 13 Ta 96/99 n. v.).

Wird mit einer Klage die Berichtigung eines bereits erteilten qualifizierten Zeugnisses begehrt, so kann ein Abschlag von dem Wert der Zeugniserteilungsklage in Betracht kommen. Ob und in welcher Höhe ein solcher Abschlag vorzunehmen ist richtet sich allerdings danach, in welchem Verhältnis die Bedeutung des kon...

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