Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg; Status; Betriebsleiter; Ausbilder

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Betriebsleiter (hier: Steuerberater in einer Steuerberatungsgesellschaft), der gegenüber der Belegschaft im Auftrag des Arbeitgebers dessen Direktionsrecht auszuüben und dessen Auszubildende auszubilden hat, ist im Zweifel auch dessen Arbeitnehmer.

2. Ein ausbildender Arbeitgeber kann zwar mit der Ausbildung einen Ausbilder beauftragen; dieser muss aber sein Arbeitnehmer sein.

 

Normenkette

GVG § 17a; BBiG § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 15 Ca 632/99)

 

Fundstellen

ARST 2000, 209

AUR 2000, 275

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