Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Klagezulassung. Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung an ein unzuständiges Gericht gefaxt und leitet dieses den Antrag mit normaler Post so an das Arbeitsgericht weiter, dass er dort außerhalb der 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 KSchG eingeht, so kann der Antrag nicht als rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangen behandelt werden.

2. Eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 KSchG ist nicht statthaft.

3. Ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist nicht stets schon dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Ortsabwesenheit außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist das an seine Heimatadresse gerichtete Kündigungsschreiben vorfindet. Es kommt weiter darauf an, dass die Ortsabwesenheit unverschuldet war. Dieses ist außer bei einem Urlaub in der Regel auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fall.

4. Soll der nachträgliche Klagezulassungsantrag auf eine derart unverschuldete Ortsabwesenheit gestützt werden, so müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG nicht nur gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 die Ortsabwesenheit dargetan und die Mittel der Glaubhaftmachung dafür genannt sein, sondern auch der Grund für die Unverschuldetheit der Ortsabwesenheit (Arbeitsunfähigkeit) dargetan und die Mittel Glaubhaftung dafür benannt sein.

 

Normenkette

KSchG § 5; ZPO § 233

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 11.09.2002; Aktenzeichen 3 Ca 9076/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Der Antrag auf nachträglich Klagezulassung ist gemäß § 5 Abs. 3 KSchG unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 3 KSchG ist der Antrag nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.

Die Klägerin trägt entgegen den Behauptungen der Beklagten, sie, die Klägerin, habe schon zuvor von dem Kündigungsschreiben gewusst, selbst vor, dass ihr das Kündigungsschreiben am 01.09.2001 bekannt geworden sei. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass sie durch weitere Gründe nach dem 01.09.2001 an der Erhebung der Kündigungsschutzklage schuldlos verhindert gewesen sei. Damit lief die Frist am 17.09.2001 ab.

Die Klageschrift mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung ist indes erst am 18. September 2001 bei dem zuständigen Arbeitsgericht Köln, an das sie adressiert war, eingegangen. Sie war am 14.09.2001 um 19.34 Uhr an die in der Klageschrift angegebene Telefaxnummer gefaxt worden. Dieses war die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht hat die Klageschrift weitergeleitet, so dass sie am 18. Dezember 2001 beim Arbeitsgericht einging.

Die Klägerin kann sich nicht auf die insbesondere von Ascheid (ErfK 2. Auflage, § 5 Rdnr. 19) vertretene Auffassung berufen, wenn der Antrag bei einem zum Rechtsweg nicht gehörenden Gericht eingehe, dürfe darauf vertraut werden, dass das unzuständige Gericht die Sache – sofern die Zeit noch ausreiche – an das zuständige Gericht weiterleite.

1. Diese Auffassung geht auf das Hessische Lag (1.10.1996 LAGE § 5 Rn. 82) zurück. Diese Entscheidung besagt nicht etwa, dass ein solches Vertrauendürfen dazu führe, dass der Antrag als beim zuständigen Gericht rechtzeitig eingegangen fingiert werde. Vielmehr ist es nach dieser Entscheidung dem Arbeitnehmer im Rahmen des für die nachträgliche Zulassung zu prüfenden Verschuldens nicht zuzurechnen, wenn das unzuständige Gericht die Kündigungsschutzklage verzögert weiterleitet. Ein „Vertrauendürfen” könnte im vorliegenden Fall allenfalls im Rahmen eines etwa bei einem Wiedereinsetzungsantrag zu prüfenden Verschuldens zu berücksichtigen sein (dazu noch unten).

2. Davon abgesehen aber durften die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass der Antrag noch am 17.09.2001 weitergereicht werde. Das Fax mit der Kündigungsschutzklage und dem Antrag auf nachträgliche Zulassung erreichte das OLG ausweislich des Faxaufdruckes am Freitag, den 14.09.2001, um 19.34 Uhr. Ein weiteres Handeln konnte frühestens im Laufe des Montags, den 17.09.2001, erwartet werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass keinesfalls von den im Posteingang des OLG tätigen Mitarbeitern erwartet werden kann, dass diese einen eingehenden Irrläufer daraufhin überprüfen, ob dieser Schriftsatz in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Frist zu wahren hätte, um dann gegebenenfalls mit beschleunigten Übermittlungsmitteln den Schriftsatz weiterzuleiten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnten allenfalls darauf vertrauen, dass die Poststelle des OLG den Antrag mit der üblichen Post an das Arbeitsgericht weiterleiten werde. Dieses ist offensichtlich geschehen. Der Antrag ist einen Tag später, am Dienstag, den 18.09.2001, beim Arbeitsgericht eingegangen. Damit war er verspätet.

 

Entscheidungsgründe

II. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2002 hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen St...

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