Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Aktenzeichen 2 Ca 4832/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.02.2000 – 2 Ca 4832/99 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.334,81 DM netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 27.10.1998.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr wegen der von der Firma D… Dienstleistungen GmbH & Co. KG am 27.04.1998 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch entstehen werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 1.834,81 DM

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche als Reinigungskraft bei der Firma „D… Dienstleistungen” beschäftigt war, von der Beklagten als der für sie zuständig gewesenen Vorarbeiterin den Ersatz erlittenen Verdienstausfallschadens, nachdem sie – die Klägerin – von der Firma D… entlassen worden ist. Hierzu behauptet die Klägerin, ihre Entlassung beruhe auf unrichtigen Angaben der Beklagten gegenüber der Geschäftsleitung. Insbesondere treffe es nicht zu, dass sie – die Klägerin – gegenüber der Beklagten die Firma D… als „Sklaventreiberin” bezeichnet habe.

Die Klägerin war in der Zeit vom 03.02.1998 bis zum 12.05.1998 bei der Firma D… Dienstleistungen GmbH & Co. KG in D… als Reinigungskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 27.04.1998 ohne Angaben von Gründen. Auf Nachfrage des Arbeitsamtes teilte die Firma D… diesem mit, dass die Klägerin „nachweislich ihrer Arbeitskollegen” gegenüber Mitarbeitern der Fa. E… D… – einer Kundin der Fa. D… – Beschwerde über die Arbeitsbedingungen geführt und hierbei ihren Arbeitgeber u.a. als Sklaventreiber beschimpft habe; dieses Verhalten habe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Nachdem das Arbeitsamt gegenüber der Klägerin daraufhin eine Sperrzeit verhängte, wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.1998 an die Firma D…, widersprach der von dort aus abgegebenen Darstellung und forderte unter Hinweis auf die Sittenwidrigkeit der Kündigung die Zahlung entgangenen Arbeitsverdienstes. Mit Schreiben vom 25.08.1998 teilte die Firma D… sodann dem Arbeitsamt mit, dass sich bei erneuter Befragung der Vorarbeiterin herausgestellt habe, dass sich die Klägerin nicht in der bisher dargestellten Form bei den Kunden beschwert habe; dies führte zur Aufhebung der verhängten Sperrzeit. Nachdem die Klägerin ab dem 15.07.1998 eine neue Beschäftigung gefunden hat, macht sie mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten als ihrer vormaligen Vorarbeiterin den verbleibenden Verdienstausfall für die Zeit vom 13.05. bis 14.07.1998 geltend, welchen sie – unter Berücksichtigung bezogener Leistungen des Arbeitsamtes – auf 1.346,29 DM beziffert. Weiter macht sie im Wege der Feststellungsklage mögliche weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Einbußen in der Rentenversicherung geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, für den entstandenen Verdienstausfall sei die Beklagte schadensersatzpflichtig, da sie – die Beklagte – eine frei erfundene Behauptung über angebliche Äußerungen der Klägerin an den Arbeitgeber weitergeleitet und so die Entlassung der Klägerin bewirkt habe. Für den entstandenen Vermögensschaden müsse die Beklagte damit gemäß § 823 Abs. 1 BGB – Recht am Arbeitsplatz –, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 826 BGB einstehen. Demgegenüber hat die Beklagte eingewandt, sie habe die in der Klageschrift aufgeführten Behauptungen nicht getätigt. Im Übrigen habe die Firma D… die Kündigung auch nicht auf einen entsprechenden Vorwurf gestützt, so dass es an der Kausalität fehle. Schließlich habe die Klägerin es versäumt, gegen die angeblich sittenwidrige Kündigung vorzugehen.

Durch Urteil vom 22.02.2000 (Bl. 43 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die zugrunde liegenden schädigenden Äußerungen von der Beklagten stammten. Insbesondere sei nicht erkennbar, wem gegenüber und wann genau die Beklagte wo welche konkreten Äußerungen im Einzelnen getätigt habe. Auch aus den Schreiben der Firma D… an das Arbeitsamt vom 22.07. und 25.08.1998 lasse sich irgendein konkreter Bezug zur Person der Beklagten nicht erkennen.

Gegen das ihr am 19.04.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.05. eingelegte und am 19.06.2000 begründete Berufung der Klägerin.

Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens tritt die Klägerin dem Standpunkt des Arbeitsgerichts entgegen, für eine Veranlassung der Kündigung durch ein Verhalten der Beklagten fehle jeder Anhaltspunkt. Im Schreiben vom 25.08.1998 habe die Firma D..–… dem Arbeitsamt mitgeteilt, eine „erneute Befragung der Vorarbeiterin” habe stattgefunden, was zur Rücknahme der erhobenen V...

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