Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Aktenzeichen 5 Ca 3395/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelferin / Anschlußberufungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.11.1999 (5 Ca 3395/99) teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die I. Instanz auf 120 TDM = 61.355,03 EUR und für die II. Instanz auf 100 TDM = 51.129,19 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters und über die Verpflichtung der Streithelferin zur Weiterbeschäftigung des Klägers.

Die (Gemein-)Schuldnerin war eine Maschinenfabrik mit Sitz in L…, die Fördertechniksysteme entwickelt und hergestellt hat. Sie hatte ca. 173 Mitarbeitern. Es bestand ein von der Belegschaft gewählter, mehrköpfiger Betriebsrat.

Zu ihr stand der heute 49 Jahre alte, verheiratete Kläger, ein diplomierter Ingenieur, seit dem 01.07.1998 in einem Anstellungsverhältnis. In dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 28.06. 1998 (abgekürzt: GAV) ist unter anderem bestimmt:

Präambel

Herrn N… ist bekannt, daß die Firma künftig in anderer Rechtsform geführt und ganz oder teilweise verkauft werden soll.

Herr S… als derzeit allgemeiner Inhaber der Fa. S… und Herr N… sind sich darüber einig, daß Herr N… mit der Rechtsformänderung des Unternehmens alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft wird, Herr S… sich vom täglichen Geschäft zurückziehen, im begrenzten Umfang Vertriebsaufgaben übernehmen, im übrigen jedoch nur noch in einem zu installierenden Beirat für die Gesellschaft tätig wird.

§ 1

Aufgabenbereich

1. Herr Dipl.-Ing. N… wird als gesamttechnischer Leiter in der Firma angestellt.

2. Er führt die Geschäfte der Firma mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und erfüllt die ihm nach Gesetz und Geschäftsordnung obliegenden Pflichten peinlich und genau. Er hat die mitverantwortliche Leitung der Firma.

§ 2

Bezüge

1. Der Geschäftsführer erhält bis zum 31.12.1998 ein Monatsgehalt von DM 15.000,–.

2. Der Geschäftsführer erhält ab dem 01.01.1999

  1. ein Monatsgehalt von DM 20.000,–,
  2. eine erfolgs- und zielvorgabenabhängige Vergütung von bis zu DM 120.000,– p.a.

§ 4

Geschäftsführungsbefugnis

Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche Geschäfte der Firma in Abstimmung mit dem Firmeninhaber zu führen.

§ 5

Genehmigungspflichtige Handlungen

1. Der Geschäftsführer leitet grundsätzlich die Geschäfte eigenverantwortlich nach den Bestimmungen dieses Vertrages, der Handels-Gesetze sowie der einschlägigen Steuergesetze.

2. Zu den in der Geschäftsordnung genannten Maßnahmen sowie zu folgenden Geschäften bedarf er der Zustimmung des Firmeninhabers bzw. des Beirats:

  1. Investitionen, die um mehr als 10% vom genehmigten Investitionsplatz abweichen,
  2. Abschluß von Arbeitsverträgen mit einer Jahresvergütung von mehr als DM 100.000,–,
  3. Zusage jeglicher Art von Tantiemen und Versorgungszusagen,
  4. Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges,
  5. Abschluß von Lizenzverträgen,
  6. Abschluß von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren,
  7. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
  8. die Ausweitung bestehender Kreditlinien, die Aufnahme neuer Kredite,
  9. Rechtsgeschäfte zwischen der Firma und einem oder mehreren Gesellschaftern bzw. Mitarbeitern.

War der Geschäftsführer wegen der Eilbedürftigkeit nicht in der Lage, die Zustimmung des Firmeninhabers herbeizuführen, hat er unverzüglich dessen Genehmigung nachzuholen.

3. Die rechtsverbindliche Bestätigung von Aufträgen darf nur in Abstimmung mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen erfolgen.

§ 12

Beginn, Dauer des Vertrags

1. Dieser Vertrag beginnt am 01.07.1998.

2. Der Vertrag endet am 30.06.2001, es sei denn, die Parteien sind sich spätestens ein Jahr vor Auslaufen des Vertrags über eine Verlängerung einig geworden.

§ 14

Allgemeine Bestimmungen

1. Mündliche Abreden oder Nebenabreden sind nicht getroffen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Firma.

Am 14.04.1999 stellte die Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Durch Beschluß vom gleichen Tage (259 IN 25/99) wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluß vom 01.06.1999 (259 IN 25/99) wurde über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt.

Am 08.06.1999 hat der Beklagte den Kläger von der Arbeit freigestellt und ihm mit Schreiben vom 18.06.1999, per Post zugegangen am 19.06.1999, wie folgt gekündigt:

Das Amtsgericht Dortmund hat durch Beschluß vom 01. Juni 99 über das Vermögen der oben genannten Firma das Insolvenzverfah...

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