Entscheidungsstichwort (Thema)

rückwirkender Aufhebungsvertrag. Umdeutung. Zurückweisung der Anfechtungserklärung des Vertreters

 

Leitsatz (amtlich)

Die rückwirkende Beendigung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war. Der unwirksame Aufhebungsvertrag kann jedoch gem. § 140 BGB umgedeutet werden in einen wirksamen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung.

 

Normenkette

BGB §§ 140, 174, 623

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Teilurteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 3 Ca 409/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2008 – 3 Ca 409/08 – teilweise abgeändert:

Der auf den Aufhebungsvertrag bezogene Klageantrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 03.03.2008 mit Ablauf des 03.02.2008 beendet worden ist.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die am 05.07.1947 geborene Klägerin steht seit dem 11.08.1997 bei der beklagten Rechtsanwältin als Bürokraft mit zuletzt einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 24 Stunden und einem Bruttomonatseinkommen von 1.040,48 EUR in einem Arbeitsverhältnis, auf das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Am Montag den 03.03.2008 kam es zu Beginn der Arbeitsaufnahme zwischen den Parteien zu einer Unterredung, weil eine Akte, in der sich auch Bargeld befunden hat, nicht mehr auffindbar war. Der Inhalt der Unterredung ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Akte auch tagsüber nicht gefunden werden konnte, unterzeichneten die Parteien gegen 16.00 Uhr einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 einvernehmlich aufgehoben wurde.

Mit Schreiben vom 10.03.2008 kündigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung und fochten den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohungen an. Das Schreiben wurde am gleichen Tag zweimal per Telefax übermittelt, wobei das 2. Telefaxschreiben eine beglaubigte Fotokopie der Vollmacht der Klägerin enthielt. Des Weiteren sandte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Schreiben per Post an die Beklagte. Auch diesem Schreiben war eine Vollmacht der Klägerin in beglaubigter Kopie beigefügt.

Mit Schreiben vom 10.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vorsorglich fristlos, hilfsweise ordnungsgemäß zum nächstmöglichen Termin. Mit Schreiben vom 13.03.2008 wies sie die im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.03.2008 enthaltenen Willenserklärungen mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zurück.

Mit beim Arbeitsgericht am 01.04.2008 eingegangener Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages sowie der Kündigung der Beklagten vom 10.03.2008 geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Aufhebungsvertrag sei unwirksam da er wirksam angefochten worden sei. Die Beklagte habe ihr vorgeworfen, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben. Trotz des unzutreffenden Vorwurfes habe die Beklagte ihr gedroht, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Im Übrigen sei die rückwirkende Beendigung eines bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses nicht möglich, so dass der Arbeitsvertrag aus diesem Grund unwirksam sei.

Die Klägerin hat – soweit hier von Interesse – beantragt festzustellen,

dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 03.03.2008 nicht beendet worden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Aufhebungsvertrag für rechtswirksam, da auch eine rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich sei. Die Anfechtung sei mangels Originalvollmacht zu Recht zurückgewiesen worden.

Mit Urteil vom 29.07.2008 hat das Arbeitsgericht im Wege des Teilurteils festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 03.03.2008 nicht beendet worden ist. Es hat die Auffassung vertreten, die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages folge zwar nicht aus den Gesichtspunkt der Anfechtung, da die Anfechtungserklärung unverzüglich mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesen worden sei. Die Unwirksamkeit folge jedoch daraus, dass Arbeitsverhältnisse, die bereits in Vollzug gesetzt worden sind, nicht rückwirkend aufgelöst werden könnten, so dass am 03.03.2008 eine Auflösung zum 29.02.2008 nicht möglich gewesen sei.

Gegen das ihr am 28.08.2008 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in bezug genommene Teilurteil hat die Beklagte am 24.09.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2008 am 27.11.2008 begründet.

Sie hält dem Urteil entgegen, auch eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei möglich. Der Rechtsprechung des Bun...

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