Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit und Klarheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht Genüge getan, wenn sich die Höhe des erweitert pfändbaren Bereichs nach § 850 f II ZPO nur aus einer an den Beschluss angehefteten Anlage ergibt, auf die sich im Beschluss selbst kein Hinweis findet.

 

Normenkette

ZPO §§ 829, 850 f Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 08.12.2011; Aktenzeichen 4 Ca 1478/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.12.2011 - 4 Ca 1478/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der sogenannten Drittschuldnerklage über die Zahlung von gepfändetem Arbeitsentgelt.

Der Kläger besitzt gegen Frau H2 K1-R1 eine aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Münster (Aktenzeichen: 016 O 517/09) vom 04.12.2009 titulierte Forderung, wonach sie neben Herrn E2 R1 als Gesamtschuldner verurteilt worden ist, aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 72.590,-- € nebst Zinsen sowie aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung außergerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.183,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Frau K1-R1 (im Folgenden: Schuldnerin) steht in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.04.2011 (Geschäftsnummer 18 M 346/11), zu dessen Inhalt nebst Anlagen im Einzelnen auf Bl. 5 - 10 d.A. Bezug genommen wird, pfändete der Kläger die Forderungen der Schuldnerin auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens und ließ sich diese zur Einziehung überweisen. Dabei enthält die Anlage Bl. 10 d.A. eine Berechnung des pfandfreien Betrages gem. § 850 f Abs. 2 ZPO, die mit einem Betrag von 941,-- € abschließt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten am 11.04.2011 zugestellt.

Die Schuldnerin bezieht bei dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von 2.857,03 €. Sie ist ihrem Ehemann und ihrer Tochter gegenüber, die zum streitigen Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft mit ihr lebten, unterhaltspflichtig.

Der Beklagte nahm nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinerlei Zahlungen an den Kläger vor.

Mit Beschluss vom 12.05.2011 (Aktenzeichen: 77 IN 4/11) wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Frau K1-R1 eröffnet. Mit Beschluss vom 11.07.2011 des Amtsgerichts Münster im Insolvenzverfahren wurde der Schuldnerin gemäß § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO aus ihrem Einkommen über den nach der Tabelle zu § 850 c ZPO hinaus pfandfrei zu belassenen Betrag ein weiterer Betrag in Höhe von 461,83 € monatlich ab dem 01.08.2011 frei gegeben.

Mit seiner am 19.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 6.424,64 € nebst Zinsen für die Monate April bis einschließlich Juli 2011 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.606,16 € nebst Zinsen ab dem Monat September 2011. Seinen Anspruch stützt der Kläger darauf, dass die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende titulierte Forderung aus dem nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin befriedigt werden könne. Mit Schriftsatz vom 04.11.2011 hat er seinen Anspruch neu berechnet. Insoweit wird auf Bl. 70 bis 71 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.277,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

    • -

      aus 1.428,77 € seit dem 01.05.2011,

    • -

      aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.06.2011,

    • -

      aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.07.2011,

    • -

      aus weiteren 1.428,77 € seit dem 01.08.2011,

    • -

      aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.09.2011,

    • -

      aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.10.2011,

    • -

      aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.11.2011 sowie

    • -

      aus weiteren 1.890,60 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen;

  • 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2012 jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 1.890,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 08.12.2011 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 641,25 € nebst 5 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 01.05.2011 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seien durch den Beklagten Leistungen an den Kläger lediglich für den Monat Mai 2011 abzuführen. Im laufenden Insolvenzverfahren sei der Kläger dagegen als Insolvenzgläubiger nicht zur Zwangsvollstreckung berechtigt.

Gegen dieses ihm am 19.12.2011 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat der Kläger am 13.01.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.03.2012 verlängerten Begründungsfrist fristgerecht begründet.

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