Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung wegen Nutzung des Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken. Vernichtung von Internetprotokollen auf dem Dienstrechner

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Aufruf von erotischen und pornographischen Darstellungen aus dem Internet während einer Mindestdauer von sieben Stunden in 10 Monaten durch einen Angestellten eines kirchlichen Arbeitgebers ist an sich ein geeigneter wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB.

2. Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vernichtung der vom Arbeitgeber auf dem Dienstrechner sichergestellten Dateien über die Internetnutzung.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 1 Ca 2070/04)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 9 AZN 219/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.02.2006 – 1 Ca 2070/04 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 12.11.2004 am 12.11.2004 beendet worden ist.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 12.03.1999 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger elf Tage Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2004 zu gewähren.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2004 3.478,07 EUR brutto abzüglich 2.730,72 EUR brutto Krankengeld nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2004 zu zahlen.
  5. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Januar bis November 2005 38.566,44 EUR brutto abzüglich für den Zeitraum 01.01.2005 bis 06.02.2005 gezahltes kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 56,89 EUR brutto (49,01 EUR netto), abzüglich für den Zeitraum ab 07.02.2005 kalendertäglich gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 51,27 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf die Summe von 1.967,94 EUR ab dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10. und 16.11.2005 an den Kläger zu zahlen.
  6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Jahressonderzuwendungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) 2.200,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.
  7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2005 bis August 2006 31.302,00 EUR brutto abzüglich monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.538,10 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf die Summe von 1.939,90 EUR ab dem 16.12.2005, 16.01.2006, 16.02.2006, 16.03.2006, 16.04.2006, 16.05.2006, 16.06.2006, 16.07.2006 und 16.08.2006 zu zahlen.
  8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld 2006 in Höhe von 255,65 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.
  9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Jahressonderzahlung 2005 einen Betrag von 2.859,86 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.
  10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2006 3.478,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen.
  11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  12. Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger 25/100, der Beklagte 75/100. Von den Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger 20/100, der Beklagte 80/100.
  13. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76.087,32 EUR festgesetzt.
  14. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 12.11.2004. Darüber hinaus will der Kläger festgestellt wissen, dass der Beklagte ihm dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ist. Weiterhin streiten die Parteien um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers sowie um Ansprüche des Klägers auf Löschung bestimmter Dateien bzw. Daten. Zudem macht der Kläger Resturlaubsansprüche für das Jahr 2004, hilfsweise Urlaubsabgeltung geltend. Außerdem nimmt er den Beklagten auf Unterlassung bzw. Widerruf bezogen auf Zeitungsartikel in Anspruch, die in der M7xxxxxxxxxxxxxxx V2xxxxxxxxxx erschienen sind. Schließlich streiten die Parteien um Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung einschließlich Jahressonderzahlungen.

Der Kläger ist 53 Jahre alt, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Kläger ist seit dem 01.03.1984 als Sozialarbeiter bei dem Beklagten beschäftigt und war zuletzt in der Schuldnerberatung tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C3xxxxxxxxxxxxxx (AVR) Anwen...

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