Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulhausmeister - Vertretungspauschale - Widerruf

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn die Parteien trotz einer Tarifbindungsvereinbarung im Arbeitsvertrag eine tarifliche Bestimmung extra in einer etwas veränderten Form im Arbeitsvertrag nochmals vereinbaren, kann dies eine eigenständige arbeitsvertragliche Regelung sein, die von einer späteren für den Arbeitnehmer ungünstigen Veränderung der Regelung des Tarifvertrages nicht verdrängt wird.

 

Orientierungssatz

1. Auslegung von § 6 des Bezirkszusatztarifvertrages für Angestellte in Nordrhein-Westfalen vom 01.01.1986.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 667/95.

 

Normenkette

BAT; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 28.09.1994; Aktenzeichen 1 Ca 223/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.02.1996; Aktenzeichen 10 AZR 667/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444783

BB 1996, 964 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzBAT § 4 BAT, Nr 3 (LT1)

LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr 4 (LT1)

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