Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein 3jähriges Berufsausbildungsverhältnis gemäß BBiG § 14 Abs 3 wegen nicht bestandener Abschlußprüfung auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, so befindet er sich nunmehr keineswegs im 4. Ausbildungsjahr.

2. Es besteht deshalb kein Anspruch auf die für ein 4. Ausbildungsjahr vertraglich oder tariflich vorgesehene Vergütung, vielmehr ist - mangels abweichender Vereinbarung der Vertragsparteien - die Vergütung in der zuletzt gewährten Höhe weiterzuzahlen.

3. Ob ein Auszubildender, dessen Wiederholungsprüfung ebenfalls erfolglos geblieben ist, im Hinblick auf BBiG § 34 Abs 1 S 2, der eine 2malige Wiederholung der Abschlußprüfung erlaubt, in entsprechender Anwendung des BBiG § 14 Abs 3 von seinem Ausbildenden die nochmalige Verlängerung seines Ausbildungsverhältnisses bis zur 2. Wiederholungsprüfung oder jedenfalls bis zum Ablauf der einjährigen Höchstfrist des BBiG § 14 Abs 3 verlangen kann, bleibt unentschieden.

4. Das Verlangen des Auszubildenden iS des BBiG § 14 Abs 3 nach Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses erfordert eine eindeutige bestimmte Geltendmachung des Wunsches. Die Verlängerung kommt auch zustande, wenn der Ausbildende sie nicht will, weil er etwa die Wiederholungsprüfung von vornherein für aussichtslos hält.

5. Erscheint der Auszubildende an dem der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag und wird er auf Weisung oder auch nur mit Wissen des Ausbildenden oder eines Vertreters tätig, so gilt - bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung - ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (BBiG § 17).

 

Normenkette

BBiG §§ 17, 10, 14 Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 2; HwO § 31 Abs. 1 Fassung 1965-12-28

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.02.1978; Aktenzeichen 4 AZR 552/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444303

DB 1977, 126 (LT1-5)

PraktArbR, BBiG V Nr 81

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