Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer wird in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren wirkungslos, so daß der Arbeitgeber sich auf sie zur Rechtfertigung einer Kündigung nicht mehr berufen kann.

2. Dies gilt nicht, wenn dem Arbeitnehmer während des zweijährigen Zeitraums eine weitere Abmahnung wegen einer gleichen oder gleichartigen Arbeitsvertragsverletzung erteilt worden ist. In diesem Falle tritt die Wirkungslosigkeit der ersten Abmahnung nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit der zweiten Abmahnung ein.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt (2 AZR 313/86).

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Entscheidung vom 21.01.1986; Aktenzeichen 2 Ca 1417/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.1987; Aktenzeichen 2 AZR 313/86)

 

Fundstellen

BB 1986, 1296-1296 (L1-2)

DB 1986, 1628-1628 (LT1-2)

AiB 1991, 386 (L1-2)

BetrR 1987, 437-439 (LT1-2)

ARST 1987, 141-141 (L1-2)

NZA 1987, 26-27 (LT1-2)

EzA § 611 BGB Abmahnung, Nr 2 (L1-2)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 2 (LT1-2)

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