Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 25.04.1996; Aktenzeichen 2 (1) Ca 1822/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.04.1996 – 2 (1) Ca 1822/95 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten.

Die am 27.02.1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Bürogehilfin, nicht verheiratet und einer 1984 geborenen Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet. Sie war seit dem 15.10.1990 als Kassiererin bei der Beklagten tätig und erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von ca. 3.950,– DM. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 05./11.10.1990 (Bl. 3 f. d.A.) zugrunde, den die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.10.1990 übersandt hatte. Das Anschreiben vom 04.10.1990 hat folgenden Wortlaut:

„Ihre Bewerbung als Kassiererin

Sehr geehrte Frau K…,

wir nehmen Bezug auf Ihre uns vorliegende Bewerbung vom 10.09.90 sowie auf die mit Ihnen geführten Gespräche und können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, daß der Vorstand beschlossen hat, Sie zum 15.10.90 bei uns als weitere Kassiererin einzustellen.

Die Vergütung erfolgt zunächst während der Probe- und Einarbeitungszeit bis zum 15.01.91 in Tarifgruppe 2/Endstufe = DM 2.791,– brutto. Nach der von uns gewünschten erfolgreichen Einarbeitung erhalten Sie dann Tarifgruppe 3/Endstufe = DM 2.966,– brutto.

Als Anlage überreichen wir Ihnen einen vorbereiteten Anstellungsvertrag in doppelter Ausfertigung und bitten Sie, uns beide Exemplare mit Vor- und Zunamen unterschrieben, wieder hereinzugeben.

Im Hinblick auf die Eigenart unseres Betriebes erlauben wir uns, besonders auf § 7 des Anstellungsvertrages hinzuweisen. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses zieht die sofortige Entlassung nach sich.

Die ebenfalls beigefügte Erklärung des Bankgeheimnisses bitten wir, uns zusammen mit dem Anstellungsvertrag, auch rechtsverbindlich unterschrieben, in beiden Teilen zurückzugeben.

Die gültige Arbeitsordnung fügen wir dieser Anstellungszusage als Anlage bei.

Unsere Arbeitszeit beträgt täglich von 7.50 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16.35 Uhr; am Donnerstag einer jeden Woche beträgt die Arbeitszeit bis 18.05 Uhr.

Vor Ihrem Dienstantritt bitten wir Sie, uns noch im Hinblick auf die Eigenart Ihrer Tätigkeit als Kassiererin ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

Bei Ihrem Dienstantritt am 15.10.90 bitten wir die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1990, das Angestellten-Versicherungsnachweisheft der Rentenversicherung sowie die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse und das Zeugnis Ihres letzten Arbeitgebers vorzulegen.

Zwecks Regulierung eventuell auftretender Kassendifferenzen erhalten Sie ebenfalls ab 15.10.90 zu Ihren laufenden Bezügen monatlich ein steuer- und sozialversicherungsfreies Kassendifferenzgeld in Höhe von DM 30,– (ab 15.11.90 DM 60,–) zuzüglich einer internen Zulage von DM 22,50 (ab 15.11.90 DM 45,–) sowie eine einmalige zu versteuernde Sonderzahlung von DM 360,– als Sockelbetrag, ebenfalls ohne Rechtsanspruch.

Für dieses Kassendifferenz-Geld haben wir inzwischen ein Sparkonto auf Ihren Namen unter der Konto-Nr. 2779.940 mit dem Vermerk „Sonderkonto Kassendifferenz-Geld” und „Verfügungen nur mit Zustimmung des Vorstandes” eingerichtet.

Auf dieses Konto sind dann von Ihnen monatlich ab 15.10.90 DM 60,– mittels Dauerauftrag einzuzahlen. Den Pauschalbetrag von DM 360,– werden wir ebenfalls am 15.10.90 dem Konto gutschreiben.

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, daß Verfügungen zu Lasten dieses Sparkontos nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich sind.

Die Kassendifferenzgeld-Regelung hat zur Folge, daß auftretende Kassendifferenzen (Fehlbeträge) von Ihnen zu übernehmen sind und Kassenüberschüsse von der Bank vereinnahmt werden.

Sollten sich noch Fragen ergeben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Wir hoffen schon heute auf eine angenehme Zusammenarbeit und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

V….. S….. EG

Anlagen”

Die Klägerin war in der Hauptstelle der Beklagten in S….. eingesetzt, in der zwei Kassen geführt werden. Die Klägerin war für die Kasse I und für einen Geldzählautomaten zuständig, der sich im Bereich der von ihr geführten Kasse befand.

Mit Datum vom 21.01.1991 erließ die Beklagte eine sogenannte Arbeitsanweisung Kassenfehlbeträge / Mankogelder. Wegen der Einzelheiten dieser Anweisung wird auf Blatt 20 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.10.1991 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung. Wegen ihres Inhalts wird auf Blatt 81 der Akte verwiesen. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 08.10.1991 (Bl. 56 d.A.).

Am 14.05.1995, 16.05.1995 und 17.05.1995 führte der Zeuge H….., der in der Innenrevision der Beklagten tätig ist, sogenannte Zuverlässigkeitstests durch. Am 23.06.1995 führte der Prokurist der Beklagten L….. mit der Klägerin ein Gespräch über die Kassenführung, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Am 29.06.1995, 07.07.1995, 11.07.1995, 13.07.1995, 14.07.1995,...

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