Leitsatz (amtlich)

Ist eine Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 MSchG rechtsunwirksam, so gerät der Arbeitgeber auch bei nachträglicher Anzeige der Schwangerschaft außerhalb der 2-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MSchG von Anfang an in Annahmeverzug, sofern er seine Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB unterläßt.

Ein Vertrauen auf eine nicht erforderliche Mitwirkungshandlung kann bei Nichteinhaltung der Klagefrist des § 4 KSchG, deshalb nicht entstehen, zumal aus den Gründen des. § 13 Abs. 3 KSchG die Fiktion des § 7 KSchG nicht greift.

Eine aus den Gründen des § 9, Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MSchG rechtsunwirksame Kündigung kann aus den Gründen des § 134 BGB vom Arbeitgeber zurückgenommen werden, zumal sie von Anfang an zur Rechtsgestaltung nicht geeignet ist.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 293 ff., § 615; KSchG § 13 Abs. 3, § 7; MSchG § 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 27.10.1994; Aktenzeichen 6 Ca 1596/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.10.1994 – 6 Ca 1596/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Gehalt für die Zeit vom 26. Januar bis 08. März 1994 in Höhe von 2.940,– DM brutto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu zahlen.

Die am 23. September 1972 geborene Klägerin war zuletzt aufgrund eines befristeten Anstellungsvertrages in der Zeit von Dezember 1992 bis Ende Februar 1995 für die Beklagte als Altenpflegehelferin tätig. Die Beklagte hat dieses Anstellungsverhältnis zunächst am 26. Januar 1994 mündlich und schriftlich fristlos aufgekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit der beim Arbeitsgericht Dortmund am 23. März 1994 erhobenen Feststellungsklage zur Wehr gesetzt, nachdem ihr am 08. März 1995 bestätigt war, daß sie sich in der zehnten Schwangerschaftswoche befinde und der voraussichtliche Geburtstermin der 10. Oktober 1994 sei. Diese Feststellungsklage wurde notwendig, weil die Beklagte auf ihren sofortigen mündlichen und schriftlichen Hinweis nicht reagiert und sie entsprechend ihrem Ansinnen weiterbeschäftigt hatte. Erst seit Ende März 1994 wurde die Klägerin wieder beschäftigt. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 1994 die ausgesprochene Kündigung aus den Gründen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MSchG ausdrücklich zurückgenommen. Das vertraglich vereinbarte Gehalt wurde der Klägerin rückwirkend zum 09. März 1994 nachentrichtet.

Mit der am 27. Oktober 1994 geänderten Klage begehrt die Klägerin jetzt noch das Gehalt für den Zeitraum 26. Januar (Zugang der mündlichen Kündigung) bis 08. März 1994. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte sei schon im Zeitpunkt des Zugangs der aus den Gründen des § 9 Abs. 1 Satz 1 MSchG rechtsunwirksamen Kündigung in Verzug geraten, zumal sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts es unterlassen habe, ihr fortgesetzt einen funktionsfähigen Arbeitsplatz als Altenpflegehelferin zur Verfügung zu stellen. Sie sei von Anfang an zur weiteren Arbeitsleistung bereit gewesen. Daran habe sie ausschließlich die Beklagte gehindert. Deren Heimleiter M. habe ihr bedeutet, alles stehen- und liegenzulassen, ihre persönlichen Sachen einzupacken und das Pflegeheim zu verlassen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht in Verzug geraten, zumal die Klägerin nicht arbeitsbereit gewesen sei. Nach erfolgter mündlicher Kündigung habe diese sich persönlich von den Mitarbeitern verabschiedet und in das Übergabebuch einen persönlichen Abschiedsvermerk eingetragen. Sie habe außerdem Verständnis für die Kündigung gezeigt. Ihrem gesamten Verhalten habe sie entnehmen müssen, daß die Klägerin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sei. Allein aus diesem Grunde habe sie schließlich die Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen.

Mit Urteil vom 27. Oktober 1994 hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte schulde der Klägerin das begehrte Gehalt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Beklagte sei von Anfang an mit der Nichtannahme der Arbeitsleistung der Klägerin in Verzug geraten, ohne daß diese der ausgesprochenen Kündigung hätte widersprechen müssen. Schließlich sei die Kündigung wegen des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MSchG von Anfang rechtsunwirksam gewesen. Das Überschreiten der 2-Wochen-Frist sei unschädlich, zumal die Klägerin dies wegen ihrer Unkenntnis von der bestehenden Schwangerschaft nicht zu vertreten habe. Die vom Gesetz geforderte Mitteilung habe sie unverzüglich nachgeholt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe auch ausschließlich durch Kündigung und nicht durch Aufhebungsvertrag enden sollen. Ein mögliches Verständnis der Klägerin für die Kündigung sei kein Einverständnis mit dieser. Die Klägerin habe ihre Weiterbeschäftigung nicht ausdrücklich verlangen müssen. Da ...

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