Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2704/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 10 AZN 710/99)

BAG (Beschluss vom 12.01.2000; Aktenzeichen 10 AZN 710/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.1998 – 4 Ca 2704/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Versorgungsverpflichtung gegenüber der Klägerin in vollem Umfang nachgekommen ist.

Die am 24.05.1928 geborene Klägerin war vom 01.03.1970 bis zum 30.06.1989 als angestellte Teilzeitkraft bei der beklagten Stadtsparkasse beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des BAT Anwendung.

Die Beklagte ist Mitglied der Zusatzversorgungskasse der Stadt D………… (Zusatzversorgungskasse = ZVK). Die Klägerin wurde vom 01.01.1988 bis zum 30.06.1989 mit einer geringeren Arbeitszeit als 18/40 und vor dem 01.01.1988 mit einer geringeren Arbeitszeit als der Hälfte der tarifvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers eingesetzt, jedoch war sie über der Geringfügigkeitsgrenze der jeweils maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tätig.

Mit Rücksicht auf den geringen Beschäftigungsgrad der Klägerin führte die Beklagte entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) keine Umlagen und Beiträge an die Zusatzversorgungskasse ab. Die Klägerin fühlte sich benachteiligt und verlangte gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach Maßgabe ihres Beschäftigungsgrades die Gleichbehandlung mit den Vollzeitkräften.

Nachdem die Zusatzversorgungskasse sich abweichend von ihrer Satzung zur Absicherung der Teilzeitkräfte bereit erklärt hatte, noch Beiträge und Umlagen für die Zeiten entgegenzunehmen, in denen die unterhälftig Beschäftigten nicht versichert waren, entrichtete die Beklagte zugunsten der Klägerin für die Zeit vom 01.03.1970 bis zum 30.06.1973 Beiträge und für die Folgezeit Umlagen an die Zusatzversorgungskasse. Der Beitragsanteil der Klägerin belief sich auf 281,88 DM. Neben ihrer Rente aus der Sozialversicherung, die zur Zeit 913,53 DM beträgt, erhält die Klägerin von der Zusatzversorgungskasse eine Versorgungsrente ab dem 01.07.1996 von 178,20 DM.

Auf die Versorgungsrente der Klägerin wurden von der Zusatzversorgungskasse der Beitragsanteil der Klägerin von 281,88 DM und der Zinsverlust von 382,73 DM, der ihr durch die nachträgliche Entrichtung des auf die Klägerin entfallenden Beitragsanteils entstanden sei, angerechnet.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des Zinsanteils. Die Beklagte habe ihr eine Versorgung in dem Umfang zu verschaffen, wie sie sie erhalten hätte, wenn die Beklagte die Beiträge von ihrem Lohn einbehalten und an die Zusatzversorgungskasse abgeführt hätte. Ein Zinsverlust, für den sie jetzt in Anspruch genommen werde, wäre dann nicht eingetreten. Zudem sei es fraglich, ob die Zusatzversorgungskasse überhaupt einen Zinsverlust geltend machen könne. Nach den Bestimmungen des Versorgungs-Tarifvertrages habe die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum zu Recht keine Beiträge abgeführt und Umlagen entrichtet; der Zusatzversorgungskasse seien mithin keine Zinsen entgangen.

Die Klägerin hat mit der am 16.06.1997 erhobenen Klage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 382,73 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Sie hält sich nicht für verpflichtet, den Zinsverlust zu tragen. Sie habe sich tarifgerecht verhalten. Durch die Nichtabführung des auf sie entfallenden Beitragsanteils hätte die Klägerin über Jahrzehnte einen entsprechenden Zinsgewinn erwirtschaften können. Der Zinsverlust werde von der Zusatzversorgungskasse entsprechend ihrer Satzung zu Recht geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Zulassung der Berufung stattgegeben. Das Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist der Beklagten am 14.10.1998 zugestellt worden. Am 06.11. hat sie Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 24.11.1998 begründet.

Unter gleichzeitiger Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen meint die Beklagte, daß die Klägerin eine Besserstellung gegenüber den Vollzeitbeschäftigten erreichen würde, wenn man den aus ihrem Beitragsanteil erzielbaren Zinsgewinn unberücksichtigt ließe. Im übrigen träfe sie, worauf erneut hinzuweisen sei, am Zustandekommen des von der Zusatzversorgungskasse der Klägerin angelasteten Zinsverlustes kein Verschulden. Sie habe auf die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung, nach der unterhälftig Beschäftigte nicht zu versichern seien, vertraut. Daß von der Rechtsprechung diese Rechtslage seit Mitte 1992 nicht weiterhin generell anerkannt werde, habe sie nicht vorhersehen können. Mit der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen habe sie...

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