Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 07.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1751/94 L)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.11.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm – 1 Ca 1751/94 L – unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückerstattung des für den Zeitraum vom 17.05.1993 bis 30.06.1993 gezahlten Lohnes in Anspruch.

Seit dem 01.03.1990 war der Beklagte bei der Gemeinschuldnerin als Gärtnermeister zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.967,00 DM zuzüglich Nebenleistungen tätig.

In der Zeit vom 15.02.1993 bis zum 28.03.1993 war der Beklagte wegen eines Bänderrisses arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 03.04.1993 (Bl. 7 d. A. 1 Ca 751/93 L Arbeitsgericht Hamm) kündigte die Gemeinschuldnerin das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.1993. Gleichzeitig stellte die Gemeinschuldnerin den Beklagten bis zum 30.06.1993 von der Arbeit frei.

Gegen die dem Beklagten am 06.04.1993 zugegangene Kündigung vom 03.04.1993 erhob der Beklagte am 13.04.1993 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht – 1 Ca 751/93 L Arbeitsgericht Hamm –. Im Gütetermin vom 27.04.1993 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Bl. 15, 16 d. A.):

  1. „Die Parteien sind sich darüber einig, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 30.06.1993 sein Ende finden wird.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger den ihm zustehenden Urlaub genommen hat.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch die Freistellung des Klägers bis zum heutigen Tage evtl. noch bestehende Überstundenvergütungsansprüche erledigt sind.
  4. Der Kläger bleibt bis zum Ausscheidungsdatum weiterhin von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.
  5. Die Beklagte wird die Restlohnansprüche des Klägers bis um Ausscheidungsdatum ordnungsgemäß errechnen und die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszahlen.
  6. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Wahrung des sozialen Besitzstandes gem. §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 8.000,00 DM netto ohne Abzüge, fällig im 30.06.1993.
  7. Die Beklagte wird dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis ausstellen.”

Nach Protokollierung des Vergleichs erörterten die Parteien noch im Gütetermin vom 27.04.1993 die Frage, ob der Beklagte vor der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der Gemeinschuldnerin eine anderweitige Tätigkeit ohne Anrechnung des Verdienstes aufnehmen könne.

Die Gemeinschuldnerin errechnete daraufhin den Arbeitsverdienst des Beklagten bis zum 30.06.1993 ab und erteilte dem Beklagten Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 1993 (Bl. 42, 3 d. A.). Am 12.05.1993 überwies sie dem Beklagten insoweit 2.543,13 DM netto, am 21.07.1993 8.172,62 DM netto (Bl. 41 d. A.).

Durch Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 06.06.1994 (Bl. 4 d. A.) und 27.06.1994 erhielt die Gemeinschuldnerin Kenntnis davon, daß der Beklagte in der Zeit vom 17.05.1993 bis zum 31.12.1993 von einem neuen Arbeitgeber Entgelt in Höhe von insgesamt 33.984,00 DM bezogen hatte. Die Gemeinschuldnerin errechnete hieraus einen durchschnittlichen Monatslohn von 4.531,20 DM und machte gegenüber dem Beklagten die Erstattung des für die Zeit vom 17.05.1993 bis zum 30.06.1993 gezahlten Bruttoarbeitsentgelts einschließlich entsprechender Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 7.054,49 DM geltend. Da der Beklagte zur Rückzahlung nicht bereit war, erhob die Gemeinschuldnerin am 07.09.1994 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Die Gemeinschuldnerin hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Zahlung des Arbeitsentgelts an den Beklagten für den Zeitraum vom 17.05.1993 bis zum 30.06.1993 nicht mehr verpflichtet, weil der Beklagte in dieser Zeit einer anderweitigen Tätigkeit nachgegangen sei. Den Arbeitsverdienst aus dieser Tätigkeit müsse der Beklagte sich anrechnen lassen. Nach den Bestimmungen des Vergleichs vom 27.04.1993 sei sie zur Zahlung des Arbeitsentgeltes nur verpflichtet gewesen, sofern der Beklagte bis zum 30.06.1993 ohne andere Arbeit gewesen sei. Die Freistellung des Beklagten bis zum 30.06.1993 sei nur erfolgt, um das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin nicht weiter zu belasten und zusätzlich zu strapazieren. Gegenüber der Gemeinschuldnerin habe der Beklagte den Eindruck erweckt, zumindest bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 30.06.1993 ohne neues Einkommen zu sein. Der Vergleich vom 27.04.1993 habe dem Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnen sollen, zweimal zu kassieren. Hatte man gewußt, daß der Beklagte eine anderweitige Tätigkeit aufgenommen habe, wäre die Zahlung einer Abfindung nicht vereinbart worden.

Unter Vorlage einer Aufstellung (Bl. 35 d. A.) hat die Gemeinschuldnerin weiter die Auffassun...

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