Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung. Definition der Betriebsabteilung. Versetzung einer Betriebsrätin

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitgeber kann nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein, einem Betriebsratsmitglied eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG anzubieten.

 

Normenkette

KSchG § 15 Abs. 5, § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 06.11.2013; Aktenzeichen 4 Ca 1044/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2013 - 4 Ca 1044/13 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist seit dem 12.02.1997 bei der Beklagten als Projektionistin in Teilzeit mit 25 Wochenstunden bei einer Vergütung von 11,81 €/Std. angestellt. Sie ist Vorsitzende des im Betrieb der Beklagten in C gewählten Betriebsrats, ebenso des bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsrats.

Die Beklagte betreibt bundesweit Filmtheater, in denen in der Vergangenheit die sogenannte analoge Technik eingesetzt wurde, d.h., die Filme wurden mit Hilfe von Filmprojektoren vorgeführt, die wiederum durch die sogenannten Projektionisten bedient wurden. Mit den Parteien ist im Kammertermin vor der Berufungskammer erörtert worden, dass Projektionisten aufgrund der für das Unternehmen der Beklagten abgeschlossenen tariflichen Regelungen (hier: Entgeltrahmentarifvertrag) einer anderen - höheren - tariflichen Eingruppierung unterliegen als Servicekräfte.

Ebenso ist erörtert worden, dass der Projektionsbereich in C aus acht Projektionisten bestand. Leiter dieses Bereichs war Herr N C1, der die Dienstpläne für die Projektionisten erstellte sowie Arbeitsabläufe organisierte und Vorgesetzter der beschäftigten Projektionisten war. Aufgabe des Projektionsbereichs war unter anderem die tägliche Vorführung von Filmen in acht Kinosälen, die dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten wie Auf- und Abbau der analogen Kopien, Zusammenstellung der wöchentlichen Werbeblöcke und die Pflege der analogen Kinoprojektoren. Eine Fluktuation zwischen Mitarbeitern des Projektionsbereiches und des Servicebereiches gab es nicht.

Vor mehreren Jahren traf der Vorstand der Beklagten die Entscheidung, an sämtlichen - bundesweiten - Standorten sukzessive die Filmvorführung auf digitale Projektionstechnik umzustellen. Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen "Tarifvertrag Umstellung der Projektionstechnik", der unter anderem Regelungen beinhaltete, wonach die vom Wegfall der Projektionsarbeitsplätze betroffenen Beschäftigten eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Arbeitsbedingungen nach Möglichkeit erhalten sollten. Für diesen Fall entsteht ein tariflicher Anspruch auf Zahlung einer sogenannten abschmelzenden Ausgleichszulage. Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrages wird auf die Kopie Bl. 39 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte beauftragte die Firma T mit der Lieferung digitaler Projektoren. Hierzu wurde ein konkreter Zeitplan aufgestellt, der am 15.01.2013 den einzelnen Betriebsräten zur Verfügung gestellt wurde (Bl. 41 ff. d.A.). Die Einführung der digitalen Vorführtechnik für den Betrieb in C war für den Zeitraum vom 18.03. bis 22.03.2013 vorgesehen. Hierzu haben die Parteien im Kammertermin vor der Berufungskammer im Einzelnen erläutert, dass die digitale Projektionstechnik keiner Bedienung durch Mitarbeiter bedarf, sondern ein automatisierter Abruf von einem zentralen Server im Betrieb C erfolgt.

Da sowohl der Betriebsrat wie auch die Beklagte davon ausgingen, dass es sich bei der Umstellung der Projektionstechnik auf die digitale Vorführtechnik um eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung handele, schlossen Betriebsrat und Beklagte unter dem 25.02.2013 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. In dem Interessenausgleich heißt es unter anderem wörtlich:

"2. Firma und Betriebsrat sind sich daher einig, dass die Abteilung Projektion, der aktuell sieben Projektionisten und ein Bedarfsprojektionisten zugeordnet sind, stillgelegt wird.

3. Die Umstellung beginnt am 18.03.2013. Letzter Abschluss- und Aufräumarbeiten werden spätestens bis zum 31.03.2013 abgeschlossen sein.

4. Die wegen der Stilllegung notwendig werdenden Änderungen und Beendigungen der Arbeitsverhältnisse der Projektionisten und Bedarfsprojektionisten beruhen auf dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Der als Anlage beigefügte "Tarifvertrag zur Umstellung der Projektionstechnik" vom 21.01.2011 findet Anwendung. Der AG unterbreitet den Projektionisten und dem Bedarfsprojektionisten ein Änderungsangebot. Diese haben nach erfolgter Zustellung zwei Wochen Zeit, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Äußert sich der Mitarbeiter nicht oder nimmt er das Angebot nicht an, wird der AG allen entsprechend eine Änderungskündigu...

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