Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Rechtscharakter des Hinweises des Arbeitgebers nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG. Verzicht auf Kündigungsschutzklage. Abfindung. Hinweis nach § 1a KSchG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, der Arbeitnehmer habe „bei Rechtskraft dieser Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung”, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, da der Begriff der „Rechtskraft der Kündigung” weitergeht als der des „Verstreichenlassens der Klagefrist”.

 

Normenkette

KSchG § 1a; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 5 Ca 1186/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.10.2004 – 5 Ca 1186/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG zusteht.

Der am 16.08.1957 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 04.11.1994 seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter tätig. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst belief sich auf 3.645,11 Euro.

Mit Schreiben vom 30.03.2004 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2004 gekündigt. In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:

„… hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni 2004.

Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß gehört. Bei Rechtskraft dieser Kündigung haben Sie einen Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe richtet sich nach dem Sozialplan …”. Der in dem Kündigungsschreiben in Bezug genommene Sozialplan, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 8 – 11 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, enthält unter anderem folgende Regelungen:

㤠4 Abfindung

1. Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund der im Interessenausgleich genannten Maßnahmen 11 endet und der in dessen Anlage 1 genannt ist, erhält eine Abfindung nach den folgenden Regelungen.

§ 5

Auszahlung

1. Die Abfindungsansprüche werden zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

2. Erhebt ein Mitarbeiter Kündigungsschutzklage oder wehrt sich in anderer Weise gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden die Ansprüche aus diesem Sozialplan erst fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.

…”

Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2004 gegenüber der Beklagten einen Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG in Höhe von insgesamt 17.314,32 Euro geltend gemacht. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2004 zurückgewiesen und in der Folgezeit die dem Kläger nach dem Sozialplan zustehende Abfindung in Höhe von 9.087,00 Euro gezahlt.

Mit der am 13.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Zahlungsbegehren fortverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stünde nach § 1 a KSchG insgesamt eine Abfindung in Höhe von 17.314,23 Euro zu.

Hierauf lasse er sich die bereits gezahlte Sozialplanabfindung in Höhe von 9.087,00 Euro anrechnen. Die Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG lägen vor. Die Beklagte habe eine Kündigung erklärt.

Die Kündigungserklärung enthalte auch die nach § 1 a Abs. 1 KSchG erforderlichen Hinweise. Insoweit sei es nicht notwendig, dass auf dringende betriebliche Erfordernisse hingewiesen werde, die Bezeichnung der Kündigung als betriebsbedingt reiche aus. Es handele sich bei dem Anspruch nach § 1 a KSchG um einen gesetzlichen Anspruch, der keine korrespondierenden Willenserklärungen erfordere. Der Hinweis der Beklagten im Kündigungsschreiben auf die Rechtskraft der Kündigung sei dahingehend auszulegen, dass damit das „Verstreichenlassen der Klagefrist” gemeint sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.227,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1 a KSchG, sondern nur Anspruch auf die Sozialplanabfindung, die auch gezahlt worden sei. Der Anspruch nach § 1 a KSchG setze den Hinweis des Arbeitgebers voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt sei und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne. An diesen Hinweisen fehle es indes. Sie habe auch durch nichts zu erkennen gegeben, dass sie sich auf § 1 a KSchG beziehen wolle. Im Gegenteil, sie habe in der Kündigung explizit darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der Abfindung nach dem Sozialplan richte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2004 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiter...

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