Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 06.02.1997; Aktenzeichen 4 Ca 37/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.02.1997 – 4 Ca 37/96 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Jahressonderzahlung für das Jahr 1995.

Der am 22.05.1960 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit dem 15.08.1993 war der Kläger bei den Beklagten, die ein Architekturbüro betreiben, als Bauleiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 5.000,00 DM tätig.

Ob bei Einstellung des Klägers vom Beklagten zu 2) die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes vereinbart worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Jahre 1993 erhielt der Kläger von den Beklagten eine Sonderzahlung in Höhe von 2.000,00 DM brutto; dieser Betrag entsprach einem halben Bruttomonatsentgelt. In der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Dezember 1993 (Bl. 21 d. A.) ist dieser Betrag als Weihnachts-/Urlaubsgeld ausgewiesen. 1994 zahlten die Beklagten an den Kläger nach der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Dezember 1994 (Bl. 22 d. A.) ein Weihnachts-/Urlaubsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes von 5.000,00 DM.

In den jeweiligen Überweisungsträgern (Bl. 27 d. A.) war die Zahlung jeweils als „einmalige freiwillige Zuwendung” ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 14.11.1995 (Bl. 4 d. A. 4 Ca 3475/95 ArbG Iserlohn) kündigten die Beklagten das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.12.1995. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 23.11.1995 Kündigungsschutzklage (4 Ca 3475/95 ArbG Iserlohn), mit der er u.a. auch sein zukünftiges Arbeitsentgelt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen und Gratifikationen aller Art ausdrücklich geltend machte.

Im Verlaufe des vorliegenden erstinstanzlichen Rechtsstreits wurde zwischen Parteien unstreitig, daß die Beklagten an ihre Mitarbeiter für das Jahr 1995 eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 75 % eines Bruttomonatsgehaltes, je zur Hälfte als Treuegeld und Zuwendung bezeichnet, zahlte.

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens fanden zwischen den Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen statt. Die Beklagten unterbreiteten dem Kläger unter dem 16.01.1996 (Bl. 12 d. A. 4 Ca 3475/95 ArbG Iserlohn) einen Vergleichsvorschlag, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund betriebsbedingter Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.000,00 DM mit Ablauf des 31.12.1995 sein Ende finden sollte; gleichzeitig sollten wechselseitig erhobene Vorwürfe, die teilweise Gegenstand von Abmahnverfahren waren, nicht länger aufrechterhalten werden.

Das Kündigungsschutzverfahren endete mit folgendem gerichtlichen Vergleich vom 06.02.1996 (Bl. 15 d. A. 4 Ca 3475/95 ArbG Iserlohn):

  1. „Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 14.11.1995 mit Wirkung zum 31.12.1995 sein Ende gefunden.
  2. Die Beklagten rechnen bis zum 31.12.1995 ordnungsgemäß ab und zahlen die sich ergebenden Nettovergütung an den Kläger aus, vorbehaltlich der Rechte Dritter.
  3. Zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlen die Beklagten an den Kläger eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von DM 5.000,00. Die Zahlung ist innerhalb von 2 Wochen nach Abschluß des Vergleiches fällig.
  4. Damit sind alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt. Ausgenommen hiervon sind die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zeugnis und den Arbeitspapieren und die Verfahren 4 Ca 37/96 und 4 Ca 184/96.”

Unter dem 02.01.1996 hatten die Beklagten dem Kläger folgendes Zeugnis erteilt (Bl. 87 d. A.):

„Herr F. H., geb. am 22.05.1960, wohnhaft in … H.-…, R. war vom 15.08.93 bis zum 31.12.96 in unserem Haus als Bauleiter beschäftigt.

Das Aufgabengebiet des Herrn H. umfaßte die Bauleitung sowie Bauabrechnung. Herr H. hat die ihm übertragenen Aufgaben, teilweise unter Anleitung, teilweise selbständig, stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

Wir bestätigen, daß Herr H. einen guten Kontakt zu Mitarbeitern, Vorgesetzen und Kunden hatte.

Wir wünschen Herrn H. für die Zukunft alles Gute.”

Gegen dieses Zeugnis hatte der Kläger Einwendungen und verlangte klageweise die Erteilung eines berichtigten Zeugnisses – 4 Ca 1199/96 ArbG Iserlohn –. Durch Urteil vom 06.02.1997 – 4 Ca 1199/96 ArbG Iserlohn – wurde das erteilte Zeugnis teilweise abgeändert. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung beließ es das Arbeitsgerichts bei den von den Beklagten im ursprünglich erteilten Zeugnis gewählten Formulierungen.

Gegen das Urteil vom 06.02.1997 – 4 Ca 1199/96 ArbG Iserlohn – legte der Kläger wegen der arbeitsgerichtlichen Beurteilung seines Führungsverhaltens Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm – 4 Sa 1071/97 – ein. Über diese Berufung ist noch nicht entschieden.

Bereits am 03.01.1996 hatte der Kläger die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht erhoben, mit der er die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes für das Jahr 1995 verlangte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch für das Jahr 199...

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