Entscheidungsstichwort (Thema)

ultima-ratio-Prinzip. Vorrang der Änderungskündigung. Ablehnung des Änderungsangebots

 

Leitsatz (amtlich)

Aus den Gründen der ultima-ratio ist der Arbeitgeber vor einer Beendigungskündigung verpflichtet, eine Änderungskündigung unabhängig von der Tatsache auszusprechen, dass der von der betrieblichen Maßnahme betroffene Arbeitnehmer einer freiwilligen Verträgsänderung nicht zugestimmt hat. Hiervon ist der Arbeitgeber nur befreit, sobald der Arbeitnehmer unmissverständlich zu erkennen gibt, unter keinen Umständen zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten zu wollen (Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG: Urteil vom 07.12.2000 – 2 AZR 391/99 – AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 302/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2002 – 1 Ca 302/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2002 mit dem 31.03.2002 beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zum 05.06.1996 begründete Anstellungsverhältnis als kaufmännische Angestellte aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 31.01.2002 zum 31.03.2002 beendet worden ist.

Die am 07.09.1965 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 05.06.1996 als kaufmännische Angestellte tätig. Sie wurde zuletzt als Personnel Controller für die operative Abteilung „Entertainment” eingesetzt. Für ihre Tätigkeit bezog sie ein Gehalt von 5.240,00 DM brutto. Mit Abschnitt II. 1 des Anstellungsvertrages vom 24.07.1997 wurde festgehalten, dass mit dieser Vergütung sämtliche etwaigen Überstunden abgegolten sind. In der zuletzt ausgeübten Funktion war sie sogenanntes Bindeglied zwischen der Gruppe und der Hauptpersonalabteilung. Als Personnel Controller war die Klägerin für folgende Aufgabenbereiche zuständig:

  • • Kontrolle und Verwaltung des vorgegebenen Arbeitsstundenbudgets
  • • Erstellung der Personalbedarfsplanung anhand des Budgets und -kontrolle
  • • Mitwirkung bei der Rekrutierung von Saisonkräften in Form von Einzelgesprächen und Jobfairs
  • • Planung und Teilnahme bei Künstlercastings für Schauspieler, Sänger und Tänzer
  • • Planung und Teilnahme bei Künstlercastings sowie etwaiger Reise- und Hotelplanung für das Castingteam im benachbarten Ausland in den Anfangsjahren einschließlich Preisermittlung für Werbung
  • • Wocheneinsatzplanung für Supervisor und Teamleader
  • • Disposition der Künstler in unseren Liveshows
  • • Beschaffung von Ersatzpersonal/-künstlern bei Ausfällen zwecks Sicherstellung unserer Liveshows
  • • Personalbetreuung, Erstellen von Beurteilungen nach Angaben durch die Fachvorgesetzten
  • • Beurteilung der zugeordneten Mitarbeiter
  • • Vorbereitung und Einleitung von Disziplinarmaßnahmen
  • • Einarbeitung neuer Teamleader und Supervisor bzgl. der Personalangelegenheiten
  • • 1997 – 1999 Einarbeitung und Beaufsichtigung einer weiteren Mitarbeiterin
  • • Festlegung der Vertragsmodalitäten in Übereinstimmung mit den Abteilungsbudgets
  • • Führen von abteilungsinternen Personalakten und Personalstammdaten
  • • Kontrolle und Überprüfung abrechnungsrelevanter Daten auf manuell erstellten Wochenstundenberichten
  • • Abwicklung administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit Urlaub und sonstigen Fehlzeiten
  • • Erstellen von Urlaubs-, Kranken- und Unfallstatistiken.

In der operativen Abteilung „Entertainment” waren in der Saison 2001 69 fest angestellte Mitarbeiter und 180 – 200 Saisonkräfte tätig. Hinzu kamen im Herbst Aushilfskräfte für zwei Nachmittage zur angemessenen Begehung des Festes „Halloween”. Da die Beklagte für die Saison 2002 entschieden hatte, Veranstaltungen wie „Police-Academy” und „Batman” extern zu vergeben und hierüber Arbeitsplätze im künstlerischen Bereich, bei den Kostümbildnern und Einlasshelfern etc. einzusparen, plante sie, die operativen Abteilungen „Entertainment” und „Operations” im Personalbereich zusammenzufassen und der Klägerin zu übertragen. Hierzu sah sie sich berechtigt, zumal ihrer Einschätzung nach der Aufgabenbereich der Klägerin in der operativen Abteilung „Entertainment” auf 60 % zurückgegangen sei bzw. zurückgehen würde. Diese Zusammenfassung hielt sie auch deshalb für durchführbar, zumal die operative Abteilung „Operations” im Personnel Controlling lediglich in der Hauptsaison mit einer Teilzeitkraft besetzt war. Zudem stellte die Beklagte fest, dass aus Anlass ihrer Zukunftsplanung die Mitarbeiterzahl gerade im künstlerischen Bereich verringert, damit die Betreuungsaufgaben reduziert würden.

Über diese geplante Veränderung führte die Beklagte mit der Klägerin im Januar 2002 einige Gespräche. Am 17.01.2002 bot die Beklagte der Klägerin durch ihren Personaldirektor W5xxxx die zusätzliche Ü...

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