Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 27.10.1995; Aktenzeichen 4 Ca 244/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.12.1998; Aktenzeichen 9 AZR 622/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.10.1995 – 4 Ca 244/95 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Konkursverwalter auf vorrangige Befriedigung seiner Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum 21.04. – 30.06.1994 in unstreitiger Höhe von 12.964,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen vom Nettobetrag in Anspruch.

Der Kläger trat am 02.01.1993 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als außertariflicher Angestellter und Leiter der Niederlassung R…..-R….. Reinigungstechnik in H…. in die Dienste der Gemeinschuldnerin. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Vergütung von 5.500,– DM brutto zuzüglich Provision. Neben dem Kläger war in der Niederlasssung H…. nur noch die Mitarbeiterin T….-… als Teilzeitkraft tätig.

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 28.02.1994 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Unter dem 01.03.1994 ließ der Beklagte im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichen, daß Masseunzulänglichkeit bestehe. Die Masse reiche zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht aus. Eine Verteilung erfolge gemäß § 60 KO.

Der Beklagte führte den Betrieb der Gemeinschuldnerin fort. Er beschäftigte im Rahmen der Konkursabwicklung im Zeitraum April 1994 – Juni 1994 mit abnehmender Tendenz einen Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin weiter. Auch der Kläger wurde bis zum 20.04.1994 weiter beschäftigt und bezahlt.

Mit Schreiben vom 20.04.1994 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Er begründete die Kündigung mit dem Vorwurf, der Kläger habe vereinnahmte Kundengelder nicht abgeführt, sondern privat für sich vereinnahmt. Auf die dagegen vom Kläger erhobenen Feststellungsklage stellte das Arbeitsgericht Hagen in dem Verfahren 4 Ca 303/94 durch rechtskräftiges Urteil vom 07.02.1995 fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 20.04.1994 nicht geendet hat, sondern ungekündigt fortbesteht. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei gemäß § 102 BetrVG mangels Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Kläger kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 BetrVG gewesen.

Mit der vorliegenden am 03.04.1995 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Fortzahlung seiner Vergütung bis zum 30.06.1994. Er hat ab 01.07.1994 eine neue Anstellung mit einem geringeren Verdienst als vorher gefunden.

Die Niederlassung H…. der Gemeinschuldnerin ist streitlos Mitte 1994 eingestellt worden. Die Mitarbeiterin T…. war dort nach Darstellung des Beklagten noch bis Ende Mai 1994 mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt, nach der Behauptung des Klägers noch bis Juni 1994.

Der Beklagte hat dem Anspruch des Klägers im wesentlichen Masseunzulänglichkeit entgegengehalten. Er hat vorgetragen, bereits bei Konkurseröffnung sei ersichtlich gewesen, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht kostendeckend habe fortgeführt werden können. Die Weiterführung des Unternehmens sei nur unter Freisetzung von 115 Mitarbeitern ab 01.03.1994 und weiteren 215 Mitarbeitern ab 01.06.1994 möglich gewesen. Der Wert der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sei mit 11,95 Mio. DM zu veranschlagen. Dem stünden Lieferanten- und Bankenansprüche in Höhe von 21,9 Mio DM gegenüber. Die Beteiligungen der Gemeinschuldnerin mit einem Nominalwert von 1,17 Mio DM seien nur bei Weiterführung der Geschäfte zu erzielen gewesen. Die freie Masse habe sich unter Einbeziehung der erwirtschafteten Umsätze während der Zeit der Sequestration auf 1,654 Mio. DM belaufen. Davon seien Verfahrens- und Massekosten in Höhe von mindestens 825.000,– DM abzuziehen. Für die bis zum Ablauf der Kündigungsfristen freigesetzten Mitarbeiter hätten 9,7 Mio. DM aufgewendet werden müssen, so daß die freie Masse lediglich einen Bruchteil der insgesamt bestehenden Masseforderungen ausgemacht hätte.

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht ist am 29.08.1995 nach streitiger Verhandlung das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Im Sitzungsprotokoll heißt es, es müsse die Frage geklärt werden, ob der Kläger für den streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld erhalten habe. Sodann solle die Sache nach Lage der Akten durch den Vorsitzenden allein entschieden werden.

Nach Mitteilung des Klägers, er habe kein Arbeitslosengeld erhalten, haben beide Parteien schriftsätzlich die Alleinentscheidung des Vorsitzenden beantragt.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden am 27.10.1995 antragsgemäß zur Zahlung von 12.964,68 DM brutto nebst...

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