Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sofern sich ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer in einem Stadium befindet, in welchem der Trunksucht ein medizinischer Krankheitswert zukommt, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung aus. In einem solchen Falle finden bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Grundsätze über die krankheitsbedingte Kündigung Anwendung, die die Rechtsprechung zur langandauernden Krankheit entwickelt hat.

2. Ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer kann durch eine Entziehungskur seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen. Bei einem Rückfall verspricht eine erneute Entziehungskur keinen Erfolg, so daß von einer negativen Prognose des voraussichtlich weiteren Krankheitszustandes und -verlaufs auszugehen ist.

 

Fundstellen

RzK, I 5g Nr 14 (L1-2)

LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung, Nr 4 (LT1-2)

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