Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit. Entgegenstehende Gründe aus Tarifvertrag. Vorliegen eines betriebliches Organisationskonzepts

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Wunsch der Klägerin ist nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 begründet. Die betrieblichen Gründe sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 19.12.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1110/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.12.2012 - 2 Ca 1110/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zustimmung der Beklagten zu Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin und Festlegung der Lage.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Produktplanerin tätig. Ihrem Arbeitsverhältnis liegt ein Anstellungsschreiben der Beklagten vom 25.10.2000 (Bl. 5, 6 d.A.) zugrunde. Die Beklagte teilte in diesem Schreiben mit, auf das Arbeitsverhältnis seien die Tarifbestimmungen des Tarifvertrages für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens anwendbar. Seit dem 01.10.2008 wird die Klägerin nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie als Mitarbeiterin im Junior-Professional Marketing Communication geführt.

Im Oktober 2009 erzielte die Klägerin ein Bruttomonatsgehalt von 4.141,74 €.

Die Beklagte bietet weltweit IT-Lösungen und Dienstleistungen für Banken und Handelsunternehmen an. Zu ihrem Angebot gehören neben Hardware die Entwicklung und Einführung bankenspezifischer Software, IT-Beratung und Dienstleistungen. Sie unterhält Vertriebsorganisationen im Innen- und Ausland. Ihre Zentrale befindet sich in P2.

Die Beschäftigten arbeiten in einem Gleitzeitmodell, das innerhalb einer Wochenarbeitszeit von Montag bis Freitag eine tägliche Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr -20.00 Uhr vorsieht.

Bis zum 24.08.2012 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Während ihrer Abwesenheit erstellte die Beklagte ein neues Organigramm (Bl. 53 d.A.), nach dem der Aufgabenbereich der Klägerin im Sales Marketing als Professional Services ausgewiesen ist. Das Geschäftsfeld Professional Services (PS) umfasst ein Dienstleistungsangebot für Banken, das von der Beratung über IT-Strategien bis hin zur Pflege von Softwareanwendungen reicht. Schwerpunkte sind Beratungsleistungen zur Optimierung von Geschäftsprozessen, bankfachliche Prozessberatung, Entwicklung von Konzepten zur Software-Architektur, Entwicklung von neuen Anwendungen und deren Integration in das Bankenumfeld sowie Erstellung notwendiger Betriebskonzepte. Weltweit sind in der PS-Organisation mehr als 600 Mitarbeiter tätig.

Zu den Aufgaben der Klägerin gehört die Mitarbeit bei der Erarbeitung und Umsetzung eines Marketingkonzeps für PS zur Positionierung im Markt, die Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des PS-Portfolios, die Aufbereitung von Reverenzen und Success-Stories, die Erstellung von Business-Plänen für die Portfolio-Elemente, die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Go-To-Market- und Kommunikationsstrategien. Ihr Arbeitsplatz ist zentrale Schnittstelle in marketingrelevanten Themenstellungen zwischen der PS-Organisation und den Vertriebsorganisationen sowie deren Kunden. Die Vertriebsorganisationen sind weltweit in unterschiedlichen Zeitzonen tätig. Wegen der Zeitzonen im Verhältnis zur Zentrale der Beklagten in P2 wird auf das von ihr mit Schriftsatz vom 19.09.2012 vorgelegte Schaubild (Bl. 54 d.A.) verwiesen.

Zu den Aufgaben der Klägerin gehört weiterhin die inhaltliche Mitarbeit bei der Erstellung von Vertriebsmaterialien (Print, Online etc.), die Pflege von Vertriebsinformationen im Intranet und Internet sowie die Erarbeitung und Durchführung von Kundenpräsentationen, Vertriebsschulungen und Workshops. Der Aufgabenbereich ist mit Dienstreisen, Messebesuchen, Telefonkonferenzen und Onlinekonferenzen verbunden.

Mit Ausnahme der Mitarbeiterin A1 S1 sind die in dem Organigramm (Bl. 53 d.A.) aufgeführten Mitarbeiter in Vollzeit tätig.

Mit Schreiben vom 15.05.2012 (Bl. 7 d.A.) beantragte die Klägerin die Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Zeit von Montag bis Donnerstag 8.15 Uhr bis 13.15 Uhr. Dieser Antrag wurde am 27.06.2012 zwischen den Parteien erörtert.

Mit Schreiben vom 19.07.2012 (Bl. 8 bis 10 d.A.) verweigerte die Beklagte ihre Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zu ihrer Neuverteilung.

Mit ihrer am 17.08.2012 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie hat behauptet:

Mit E-Mail vom 04.12.2012 habe die Leiterin des Teams Marketing Banking A2 L...

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