Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung. Spruch. Einigungsstelle. Einigungsstellenspruch. Zuständigkeit. wirtschaftliche Angelegenheiten. Wirtschaftsausschuss. Meinungsverschiedenheit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nach § 109 BetrVG gebildete Einigungsstelle ist nicht zuständig, vergangenheitsbezogen Verstöße gegen § 106 Abs. 2 BetrVG zu prüfen sondern darf nur über ein bestimmtes Auskunftsverlangen im konkreten Einzelfall entscheiden.

 

Normenkette

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4, §§ 106, 109

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 3 BV 15/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2009 – 3 BV 15/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Der Betriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin, die ca. 180 Arbeitnehmer beschäftigt, leitete unter dem Aktenzeichen 1 BV 73/08 vor dem Arbeitsgericht Detmold ein Verfahren ein, in dem er die Einsetzung einer Einigungsstelle „über eine nicht rechtzeitige und unvollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten” erstrebte. Am 14.11.2008 einigte man sich vergleichsweise u.a. auf folgende Regelung:

„… Es wird eine Einigungsstelle gebildet mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 S5 über eine nicht rechtzeitige und unvollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens”.

In dem anschließenden Einigungsstellenverfahren beantragte der Betriebsrat,

  1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Wirtschaftsausschuss über die der C1 zur Verfügung gestellten Reporting-Zahlen und BWAs für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009, bestehend mindestens aus den Aufstellungen und Berechnungen

    • vorläufige GuV und vorläufige Bilanz zum jeweiligen Monatsende
    • Absatzergebnisse einschließlich Auftragsbestand und Auftragseingang zum Monatsende
    • Vorläufige Umsatzergebnisse zum jeweiligen Monatsende
    • Aktualisierte Absatzplanung für das laufende Geschäftsjahr
    • Aktualisierte Liquiditätsplanung für das laufende Geschäftsjahr
    • Aktualisierte Kapazitätsplanung für das laufende Geschäftsjahr
    • Aktualisierte Investitionsplanung für das laufende Geschäftsjahr

      zu unterrichten und die Unterlagen dem Wirtschaftsausschuss zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen,

  2. festzustellen, dass die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens in den Monaten April bis Oktober 2008 entgegen den Verpflichtungen des Unternehmens jeweils nicht rechtzeitig und vollständig erfolgte.

Mit Spruch vom 17.02.2009 wurden die Anträge abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 09.03.2009 eingereichte Kopie des Spruchs der Einigungsstelle (Bl. 12 ff. d.A.).

Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Er hat die Auffassung vertreten, insbesondere der Antrag zu 2. hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Denn damit begehre er die Klärung einer Rechtsfrage, die sich Monat für Monat stelle. Es mache keinen Sinn, den Wirtschaftsausschuss, der monatlich zusammentreten solle, nur einmal im Kalenderjahr zu unterrichten. Vielmehr sei es erforderlich, dass dieser allmonatlich Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Auswertungen erhalte.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17.02.2009 unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei zutreffend – und sich dabei im Wesentlichen auf die darin abgegebene Begründung gestützt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2009 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Einigungsstelle entscheide im Rahmen des § 109 BetrVG über ein ausdrückliches, zuvor an den Arbeitgeber gerichtetes Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf Auskunftserteilung; sie sei aber nicht dazu berufen, eine dauerhafte, generelle Regelung zu wirtschaftlichen Angelegenheiten zu treffen, wie sie vom Betriebsrat erstrebt werde. – Was den im Verfahren der Einigungsstelle gestellten Antrag zu 2. angehe, sei diese nicht befugt gewesen, abstrakte Rechtsfragen für die Vergangenheit zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat.

Er bemängelt, es sei nicht erklärt worden, warum es angesichts der Regelung des § 108 Abs. 1 BetrVG ausreichen solle, den Wirtschaftsausschuss nur einmal im Quartal oder sogar nur im Kalenderjahr über aktuelle Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Daten zu informieren.

Auch habe sich die Einigungsstelle der ihr gesetzlich zukommenden Aufgabe entzogen, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob für die Monate April bis Oktober 2008 eine rechtzeitige und vollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses erfolgt sei.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2009 – 3...

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