Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Auskunft über erteilte Abmahnungen. Aufgabenbezug. Erforderlichkeit der Auskunft. Datenschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen gem. § 80 Abs. 2 BetrVG zustehen, auch wenn er bei der Erteilung von Abmahnungen selbst kein Mitbestimmungsrecht hat. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 1-2, § 87 Abs. 1; BDSG § 3 Abs. 4, 8

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 13.04.2011; Aktenzeichen 1 BV 30/10)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.09.2013; Aktenzeichen 1 ABR 26/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 13.04.2011 – 1 BV 30/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über erteilte Abmahnungen.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie im Bereich der Lager- und Abfalltechnik. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.

Mit Schreiben vom 26.08.2010 und vom 07.09.2010 verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von in der Vergangenheit erteilten Abmahnungen, die die Arbeitgeberin bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern erteilt hatte. Grundlage des Auskunftsbegehrens waren Abmahnungen vom 06.12.2004, 23.08.2006, 07.06.2006, 24.09.2007, 09.10.2007 und 31.08.2010 (Bl. 24 ff. d. A.). Diese Abmahnungen betrafen Verstöße von Arbeitnehmern gegen das Ableisten von Mehrarbeit, gegen Radiohören im Betrieb, das Aufsuchen bestimmter Toiletten, gegen ein Rauchverbot sowie gegen Meldepflichten bei Arbeitsunfähigkeit.

Die Arbeitgeberin lehnte das Auskunftsbegehren des Betriebsrats jeweils ab.

In der Sitzung vom 23.08.2010 beschloss der Betriebsrat daraufhin, die Arbeitgeberin gerichtlich in Anspruch zu nehmen und beauftragte insoweit gemäß Beschluss vom 23.08.2010 (Bl. 8 d. A.) seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Interessenwahrnehmung im gerichtlichen Verfahren.

Am 12.10.2020 leitete der Betriebsrat sodann das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu. Da die Abmahnung eine Vorstufe zur Kündigung darstelle und vor dem Ausspruch einer jeden Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen sei, könne er bei Kenntnis der Abmahnungen bereits im Vorfeld regulierend und arbeitsplatzerhaltend eingreifen und einwirken. Zwar sei richtig, dass ihm als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Erteilung und Ausspruch von Abmahnungen selbst nicht zustehe. Ein solches reklamiere er mit dem vorliegenden Verfahren aber auch nicht. Es gehe lediglich um die Erteilung der entsprechenden Auskünfte. Auf diese Auskünfte und eine entsprechende Unterrichtung durch die Arbeitgeberin sei er, der Betriebsrat, angewiesen, um einem etwaigen mitbestimmungswidrigem Verhalten der Arbeitgeberin entgegensteuern zu können, wenn diese darauf Abmahnungen stütze und das Verhalten der Arbeitnehmer rüge. Die von der Arbeitgeberin in der Vergangenheit erteilten Abmahnungen (Bl. 24 ff. d. A.) enthielten jeweils Verstöße gegen Verhaltensweisen, die dem Grundsatz nach mitbestimmungspflichtig seien.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm über die ab dem 01.09.2010 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestelltenbereich mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen,
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., der Arbeitgeberin, wegen Nichtvornahme aus der Verpflichtung gemäß Antrag 1. ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft gegenüber deren gesetzlichen Vertreter, den Geschäftsführern G1 S2 und K3 T1, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Betriebsrat stehe der geltend gemachte Informations- bzw. Unterrichtungsanspruch nicht zu, da der Ausspruch und die Erteilung von Abmahnungen selbst nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mitbestimmungsfrei seien. Es fehle insoweit an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Mangels eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Betriebsrat auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Personalakten der Mitarbeiter habe.

Durch Beschluss vom 13.04.2011 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Betriebsrat habe einen entsprechenden Auskunftsanspruch, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Beteiligungsrechte des Betriebsrats und das Best...

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