Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsanspruch i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. langjährige Erkrankung. befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ansammeln von Urlaubsansprüchen. Vorabentscheidungsverfahren

 

Normenkette

EGV Art. 234; EGRL 88/2003 § 7 Abs. 1; MTV-Metall NRW § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Aktenzeichen 4 Ca 1334/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen 9 AZR 494/12)

EuGH (Urteil vom 22.11.2011; Aktenzeichen C-214/10)

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaubs bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist und deshalb Mindesturlaubsansprüche für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn diese nicht begrenzt würden und würde die zeitliche Begrenzung mindestens 18 Monate betragen müssen.

 

Tatbestand

A-Sachverhalt

Die Parteien streiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber, ob die Beklagte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 schuldet.

Der am 22.02.1950 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1964 bis 31.08.2008 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Schlosser beschäftigt und erhielt ausweislich der Entgeltabrechnung für den Monat Februar 2002 zu dieser Zeit ein Monatsentgelt von 2.651,48 EUR brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Danach beträgt der tarifliche Urlaubsanspruch jährlich 30 Arbeitstage.

Am 23.01.2002 erlitt der Kläger einen Infarkt. In der Zeit vom 26.02. bis 16.04.2002 unterzog er sich einer Reha-Maßnahme, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde. Seit dem Jahre 2002 ist der Kläger schwerbehindert. Ab dem 01.10.2003 bezog er jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Außerdem erhielt er eine Invalidenrente gemäß der Ruhegeldordnung der Firma H2 und K5 AG vom 30.11.1959 in Höhe von 78,39 EUR brutto monatlich.

Am 25.08.2008 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.08.2008. Die Aufhebungsvereinbarung hat den folgenden Wortlaut:

  1. „Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung von K1 aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 31.08.2008 sein Ende finden wird, da Herr S2 seine Tätigkeit als Schlosser nicht mehr ausüben kann. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein anderer Arbeitsplatz, auf dem Herr S2 ohne Gefährdung seiner Gesundheit beschäftigt werden könnte, nicht vorhanden ist.
  2. Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner Beendigung gemäß den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen bzw. tariflichen Vorschriften abgewickelt.
  3. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist Herr S2 verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
  4. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Rechte gegen die betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen bleiben davon unberührt.”

Am 18.03.2009 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Dortmund Klage auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 35 Arbeitstagen eingereicht. Er hat seinen Tagesverdienst mit 87,26 EUR berechnet und insgesamt einen Anspruch von 9.162,30 EUR brutto geltend gemacht. Seine Ansprüche hat er deshalb auf die Zeit ab dem Urlaubsjahr 2006 beschränkt, weil das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.03.2009 (9 AZR 983/07, NZA 2009, 538) entschieden hat, dass ein solcher Anspruch jedenfalls ab dem Jahre 2006 nicht daran scheitere, dass ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeber auf den Fortbestand der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe, wonach bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden könne. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 20.08.2009 6.544,50 EUR brutto zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Bei der Verurteilung handelt es sich um die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 20 Arbeitstagen sowie des Schwerbehindertenanspruchs von 5 Arbeitstagen für die Jahre 2006 bis 2008. Im Berufungsverfahren geht es nur darum, ob die Verurteilung der Beklagten Bestand haben kann. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig.

Die Beklagte hält der Verurteilung entgegen, dass die Urlaubsansprüche jedenfalls für die Jahre 2006 und 2007 nach der tariflichen Bestimmung des § 11 Ziffer 1 Abs. 3 einheitlicher Manteltarifvertrag (EMTV...

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