Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. Betriebsvereinbarungswidrige Beschäftigung von Arbeitnehmern. Einhalten von Betriebsvereinbarungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Den vom Betriebsrat präzisierten fünf Unterlassungsanträgen war stattzugeben. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, dass sie die beschriebenen betriebsvereinbarungswidrige Beschäftigungen von Arbeitnehmern unterlässt.

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 20.02.2013; Aktenzeichen 2 BV 38/12)

 

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.02.2013 - 2 BV 38/12 - teilweise abgeändert und - mit Ausnahme des Antrages betreffend die Führungsverantwortlichen im Sinne des § 4 Nr. 3 Satz 2 BV und des diesbezüglichen Hilfsantrages - wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen,

  • 1)

    Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zur Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells vom 17.12.2008 (im Folgenden kurz: BV) fallen,

    • a)

      über die in § 3 Nr. 1 BV festgelegte höchst zulässige tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden zu beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall,

    • b)

      über die in § 3 Nr. 2 BV festgelegte höchst zulässige wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden zu beschäftigen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder um einen Fall der nur kurzfristig erkennbaren Notwendigkeit von Mehrarbeit im Sinne von § 4 Nr. 5 BV,

    • c)

      vor dem in § 2 BV festgelegten Beginn der täglichen Arbeitszeit zu beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall,

    • d)

      über die in § 3 Nr. 6 BV festgelegte Obergrenze des Arbeitszeitkontos von maximal 40 Stunden hinaus zu beschäftigen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder um einen Fall der nur kurzfristig erkennbaren Notwendigkeit von Mehrarbeit im Sinne von § 4 Nr. 5 BV,

    • e)

      ohne Gewährung der nach § 7 Nr. 3 BV zu nehmenden Pausen zu beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall,

  • 2)

    tatsächlich geleistete Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, die unter den Geltungsbereich der BV fallen, aus dem gemäß § 3 Nr. 4 BV zu führenden flexiblen Arbeitszeitkonto zu streichen, ohne dass ein entsprechender Zeitausgleich gewährt wurde.

    Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 1) und 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung von Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen in einer Betriebsvereinbarung.

Die Arbeitgeberin betreibt u.a. in P1 ein Möbelhaus und beschäftigt an diesem Standort ca. 340 Arbeitnehmer. Am 17.12.2008 schloss sie mit dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung "über die Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells" (im Folgenden kurz: BV). Darin finden sich u.a. folgende Regelungen:

"§ 2 Tägliche Arbeitszeit

Die individuell vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter (37,5 Std./40 Std./42,5 Std.) verteilt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wie folgt auf die einzelnen Arbeitstage:

1.Verkauf

Der tägliche Arbeitszeitrahmen liegt an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 - 20:00 Uhr. An Samstagen in den Zeiten vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres in der Zeit von 10:00 - 20:00 Uhr, ansonsten in der Zeit von 10:00 - 18:00 Uhr.

Der Arbeitseinsatz inkl. der wählbaren Pausenzeiten erfolgt gemäß den in der Anlage 1) beschriebenen Schichtsystemen. Bestehende abweichende Absprachen bleiben hiervon unberührt.

Die Aufstellung des monatlichen Personaleinsatzplanes erfolgt durch die Abteilungsleiter in Absprache mit den Mitarbeitern unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der sozialen Belange des Mitarbeiters. Hierbei sind die vertraglich festgelegten Arbeitszeiten sowie die bei TZ-Kräften festgelegten Arbeitstage zu berücksichtigen

Der monatliche Einsatzplan ist spätestens bis zum 20igsten des Vormonats zu erstellen und den Mitarbeitern und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Sofern der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Einsatzplanes Einwände erhebt, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Die Einsatzplanung erfolgt in der Regel mit einem festen oder einem roulierenden freien Werktag/Woche.

2.Verwaltung

In der Verwaltung sind die Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit nach eigenem Ermessen innerhalb einer Zeitspanne von 7:00 - 9:00 Uhr aufzunehmen.

Nach Arbeitsaufnahme ist die geschuldete tägliche Soll-Arbeitszeit gem. § 3 Ziff 5 dieser Vereinbarung zu erbringen.

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