Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsetzung einer Einigungsstelle. Offensichtliche Unzuständigkeit. Missbrauchskontrolle durch Arbeitsgericht

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Einigungsstelle ist dann einzurichten, wenn keine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 Abs. 2 ArbGG gegeben ist.

 

Normenkette

BetrVG § 74 Abs. 1; ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 28.02.2014; Aktenzeichen 2 BV 8/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Minden vom 28.02.2014 - 2 BV 8/14 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Antragstellerinnen sind die am Standort N in der D Str. 1 einenGemeinschaftsbetrieb unterhaltenden Arbeitgeberinnen, die zur Schwedischen L Gruppe gehören. Am Standort N werden Bürostühle der Marken "E" und "T" entwickelt und hergestellt. Dort sind etwa 130 Arbeitnehmer in der Fertigung sowie in den Bereichen Vertriebsinnendienst, Marketing, IT und Personal beschäftigt.

Weiterer Beteiligter ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

Am 25.09.2013 informierten die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat über beabsichtigte Veränderungen am Standort N. In einer Besprechung vom 10.12.2013 legten die Arbeitgeberinnen dem Betriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs vor. In diesem heißt es wörtlich:

"Es ist daher beabsichtigt, die Produktion sowie produktionsnahe Bereiche, die derzeit am Standort N angesiedelt sind, in die schwedischen Standorte der L Gruppe in (...) und (...) zu verlagern. Entsprechend kommt es auch zu einem Wegfall verschiedener administrativer Funktionen, wie zum Beispiel Disposition, Vertriebsinnendienst und HR. Innendienstfunktionen der Unternehmen werden in X gebündelt. Aufgrund insbesondere des Wegfalls der Produktion ist beabsichtigt, die bisher am Standort N genutzten Grundstücke und Gebäude zu veräußern.

L beabsichtigt ferner jedoch, da die Marken "E" und "T" weiter im Rahmen der L Gruppe Bestand haben und entwickelt werden sollen, am Standort N ein Design-Center aufzubauen, an dem weiterhin Produktmanagement, Entwicklung, Kundendienst, Musterbau und Projektservice der Marken "E" und "T" angesiedelt sind.

Im Übrigen wird auf die Kopie Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen.

In der Folgezeit kam es unter dem 13.01.2014 zur Vorlage eines Sozialplanentwurfs durch die Arbeitgeberinnen sowie zu einem Gegenentwurf durch den Betriebsrat. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Mit Schreiben vom 30.01.2014 erklärten die Arbeitgeberinnen die Verhandlungen für gescheitert und riefen die Einigungsstelle an, der auf jeder Seite drei Beisitzer angehören sollten (Kopie Bl. 30, 31 d.A.).

Nachdem eine Verständigung über die Einrichtung einer Einigungsstelle nicht stattfand, verfolgen die Arbeitgeberinnen ihr Anliegen mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens, beim Arbeitsgericht Minden vorab per Telefax am 04.02.2014 eingegangen, weiter.

Sie tragen vor:

Eine Einigungsstelle zur Durchführung von Verhandlungen über einen Interessenausgleich sowie Sozialplänen sei nicht offensichtlich unzuständig, da es sich bei der Aufgabe der Produktion und der produktionsnahen Bereiche um eine Betriebsänderung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften handele.

Nachdem die Arbeitgeberinnen in der Antragsschrift unter anderem formuliert hatten, eine Einigungsstelle zu dem Thema "Abschluss eines Interessenausgleichs sowie von Sozialplänen zum einen jeweils geltend für die Antragstellerin zu 1) und zum anderen geltend für die Antragstellerin zu 2)" einzusetzen,

haben sie nach Erörterung im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht am 18.02.2014 beantragt,

zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Interessenausgleichs sowie von Sozialplänen im Hinblick auf die Schließung des Standorts D Straße 1, 12345 N" zum einen geltend für die Beteiligte zu 1) und zum anderen geltend für die Beteiligte zu 2) wird der Richter T1 bestellt.

Die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils vier festgesetzt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Die Begründung der Arbeitgeberinnen sei nicht im Ansatz nachvollziehbar. Angaben zum Hintergrund der behaupteten Absicht, Produktion sowie produktionsnahe Bereiche zu schließen, seien wenig detailliert und nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der bisherigen Gespräche sei gegenüber dem Betriebsrat jedenfalls nicht dargestellt worden, die Produktion sowie produktionsnahe Bereiche am Standort N nach Schweden zu verlagern. Bislang sei nur die Rede davon gewesen, dass lediglich ein Teil der Stuhlproduktion nach Schweden verlagert werden solle. Der Vortrag derArbeitgeberin hierzu sei völlig neu. Es handele sich damit um eine neue Betriebsänderung, die nicht Gegenstand vorheriger betrieblicher Verhandlungen gewesen sei. Die Beauftragung eines wirtschaftlichen Sachverständigen durch de...

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