Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Wahlvorstand. Beteiligung des Wahlvorstands am Beschlussverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung von Fragen im Vorfeld der Wahl können erstattungsfähig sein und der Wahlvorstand kann berechtigt sein, im Falle der Erforderlichkeit einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines Beschlussverfahrens zu beauftragen. Kriterium hierfür ist, dass der Wahlvorstand dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 40 Abs. 1; BGB § 398 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 07.05.2013; Aktenzeichen 5 BV 38/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2013 - 5 BV 38/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Vergütung von Rechtsanwälten für die Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die den in einer Betriebsversammlung vom 17.09.2012 bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählten Wahlvorstand in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes auf Erteilung von Informationen für die Erstellung von Wählerlisten vertreten haben.

Bei der Arbeitgeberin, die ein Unternehmen der Gebäudereinigung mit über 100 Beschäftigten betreibt, war bislang ein Betriebsrat nicht gewählt worden. In der bereits genannten Betriebsversammlung wurde ein Wahlvorstand, bestehend aus den Wahlvorstandsmitgliedern I, S und H gewählt. Mit Schreiben vom 18.09.2012 forderte der Wahlvorstand die Arbeitgeberin zur Erteilung von Auskünften über die Erstellung der Wählerliste auf. Unter anderem heißt es in dieser Aufforderung:

"Hierzu benötigen wir entsprechend § 2 Abs. 2 WO Ihre Mithilfe und bitten Sie daher, uns eine vollständige Aufstellung aller volljährigen und nicht volljährigen im Betrieb Beschäftigten

- getrennt nach Geschlechtern,

- jeweils in alphabetischer Reihenfolge,

- unter Nennung der Familien- und Vornamen sowie

- mit Angabe der Geburtsdaten

- Angabe des Einsatzortes (Objekt) und

- unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Konzern bzw. das Unternehmen bzw. den Betrieb

in elektronischer Form (vorzugsweise Excel-Format) sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen.

...

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der bevorstehenden Betriebsratswahl zu gewährleisten, sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns sämtliche angeforderten Informationen spätestens bis zum 25.09.2012 zukommen lassen. Sollte wider Erwarten binnen dieser Frist keine oder nur unzureichende Auskünfte erteilt werden, so weisen wir Sie darauf hin, dass wir in diesem Fall gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

...

Wegen des weiteren Inhalts des Anforderungsschreibens vom 18.09.2012 wird auf die Kopie Bl. 44, 45 d.A. Bezu genommen.

Dieses Schreiben wurde aus der Geschäftsstelle der Gewerkschaft IG BAU per Fax am 18.09.2012 um 15.37 Uhr an die Arbeitgeberin übermittelt.

Am Dienstag, den 25.09.2012 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C und dem Wahlvorstandsmitglied Herrn H im Büro der Arbeitgeberin im 'Centro' in P. Im Verlaufe dieses Gesprächs teilte der Geschäftsführer dem Wahlvorstandsmitglied mit, dass die gewünschte Personalliste erst Ende der ersten Oktoberwoche bereitgestellt werden könne, da die Sachbearbeiterin im Personalwesen, Frau C1, wegen Urlaubs erst ab dem 01.10.2012 wieder zur Verfügung stehe und dann die Liste erstellen und bearbeiten werde. Das Wahlvorstandsmitglied Herr H erklärte, er werde dies mit seinen Kollegen besprechen. Mit Schreiben vom 26.09.2012, der Arbeitgeberin per Telefax übermittelt, setzte der Wahlvorstand sodann eine Nachfrist auf den 28.09.2012, 12.00 Uhr, wiederum verbunden mit dem Hinweis, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Darüber hinaus wies der Wahlvorstand in diesem Schreiben darauf hin, dass er am 01.10.2012 um 8.00 Uhr seine nächste Sitzung terminiert habe. Auf die Kopie Bl. 9 d.A. wird verwiesen.

Nach Eingang des Schreibens des Wahlvorstandes vom 26.09.2012 führte der Bruder des Geschäftsführers der Arbeitgeberin, Herr M. C, ein Gespräch mit dem Wahlvorstandsvorsitzenden Herrn I und erklärte, dass und warum die Fristeinhaltung nicht möglich sei. Herr I wies darauf hin, dass es nicht sein könne, dass nur Frau C1 in der Lage sei, die Listen zu erstellen, was Herr C zuvor erläutert hatte.

In seiner Sitzung vom 01.10.2012 beschloss der Wahlvorstand sodann, die Arbeitnehmerliste im Wege der einstweiligen Verfügung heraus zu verlangen und beauftragte die Antragsteller mit der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen. Durch Antragsschrift vom 02.10.2012, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am...

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